Imparitätsprinzip,
Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, nach dem unrealisierte Gewinne und Verluste ungleich behandelt werden. Das Imparitätsprinzip verlangt, dass im Jahresabschluss zukünftige Verluste, die aus der Abwicklung einzelner, durch Güterbeschaffung oder Vertragsabschluss eingeleiteter Geschäfte erwartet werden, zum Zeitpunkt ihrer Erkenntnis antizipiert, d. h. als Aufwand verrechnet werden (»Verlustantizipation«; § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB). Eine Antizipation künftiger einzelgeschäftlicher Gewinne ist dagegen unzulässig (Realisationsprinzip). Das Imparitätsprinzip im Sinne einer vorsichtigen Bewertung dient v. a. der Kapitalerhaltung, dem Gläubigerschutz und kommt u. a. beim Niederstwertprinzip zum Tragen.
Universal-Lexikon. 2012.