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Jahresabschluss
Bilanzaufstellung; Bilanz; Ergebnis; Erfolg; 31. Dezember; Silvester; Jahresausklang; letzter Tag des Jahres; Jahreswende; Altjahrabend (schweiz.); Sylvester; Altjahrstag (österr., schweiz.); Altjahrsabend (schweiz.)

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Jah|res|ab|schluss 〈m. 1u
1. Schluss, Abschluss, Ende des Kalender- od. Schuljahres
2. = Jahresbilanz

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Jah|res|ab|schluss, der (Wirtsch., Kaufmannsspr.):
Bilanz mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung am Ende eines Geschäftsjahres.

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Jahresabschluss,
 
der nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) aufzustellende Abschluss der Buchführung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (§ 242 Absatz 3 HGB). Bei Kapitalgesellschaften ist er um einen Anhang zu erweitern, der mit ihm zusammen eine Einheit bildet, und durch einen Lagebericht zu ergänzen. Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt werden. Er ist zu unterzeichnen vom Kaufmann beziehungsweise allen persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft. Je nach Rechtsform und Größe des Unternehmens ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer (Prüfung des Abschlusses) zu prüfen (§§ 316 ff. HGB, § 6 Publizitätsgesetz) und zu veröffentlichen (§§ 325 ff. HGB, § 9 Publizitätsgesetz). Falls nichts zu beanstanden ist, wird das durch einen Bestätigungsvermerk (Testat) dokumentiert. Nur ein Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk kann vom Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft gebilligt und damit festgestellt werden.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Jahresabschluss: Betriebswirtschaftliche Grundlagen
 

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Jah|res|ab|schluss, der (Wirtsch., Kaufmannsspr.): Bilanz mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung am Ende eines Geschäftsjahres.

Universal-Lexikon. 2012.