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Interessenjurisprudenz
Interẹssenjurisprudenz,
 
eine um 1900 aufgekommene juristische Methodenlehre, die - im Gegensatz zur Begriffsjurisprudenz - die Rechtsordnung nicht als System klassifikatorischer Begriffe versteht, aus denen sich Entscheidungssätze deduzieren lassen, sondern als ein System von Bewertungsregeln für wirtschaftliche und soziale Interessenkonflikte. Daraus wird die Notwendigkeit einer teleologischen Auslegung des Gesetzes hergeleitet, welche die wertende Bevorzugung einer der widerstreitenden (materiellen und ideellen, individuellen und kollektiven) Interessen durch den Gesetzgeber klarzustellen und daraus den Umfang des Anwendungsbereiches eines Gesetzes abzuleiten hat. Zur Ergänzung des als lückenhaft verstandenen Gesetzesrechts ist nach Untersuchung der beteiligten Interessen eine Entscheidung in »denkendem Gehorsam« (so einer ihrer Hauptvertreter, Philipp Heck) gemäß den im Gesetzesrecht enthaltenen Bewertungsgrundsätzen zu finden (insoweit anders die Freirechtsschule).
 
Die Interessenjurisprudenz hat sich insbesondere in der Privatrechtswissenschaft behauptet und die Rechtsprechung nachhaltig beeinflusst. Neben Heck war R. von Jhering ihr bedeutendster Vertreter.

Universal-Lexikon. 2012.