Kaduzierung
[zu lateinisch caducus »hinfällig«] die, -/-en, Recht: Verfallserklärung. Nach vergeblicher Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses kann der Aktionär oder Gesellschafter einer GmbH, der seine (Stamm-)Einlage trotz Fälligkeit nicht erbracht hat, seiner Aktie oder seines Geschäftsanteils und der darauf geleisteten Teileinzahlungen für verlustig erklärt (»kaduziert«) werden (§§ 64, 65 Aktiengesetz, § 21 GmbH-Gesetz; entsprechend: § 58 österreichische Aktiengesetz beziehungsweise § 66 GmbH-Gesetz; Art. 681 schweizerisches OR beziehungsweise Art. 799 OR).
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Ka|du|zie|rung, die; -, -en (Rechtsspr.): das Kaduzieren.
Universal-Lexikon. 2012.