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kommissarische Vernehmung
kommissarische Vernehmung,
 
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung eines Strafprozesses durch einen Richter des für die Entscheidung zuständigen Gerichts (beauftragter Richter) oder durch einen auswärtigen Richter (ersuchter Richter). Die kommissarische Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme ist eingeschränkt zulässig, wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse (z. B. Krankheit oder Gebrechlichkeit) entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223 StPO). Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und in der Regel auch der Angeklagte haben ein Recht zur Anwesenheit bei der kommissarischen Vernehmung und sind von dem Termin zu benachrichtigen, außer wenn dadurch der Untersuchungserfolg gefährdet würde (§ 224 StPO). - Ähnliche Regelungen enthalten in Österreich §§ 156, 252 StPO, in der Schweiz Art. 164 Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege.
 
Eine kommissarische Vernehmung kann auch im Rahmen des Zivilprozesses (§§ 361 f. ZPO) stattfinden. (Rechtshilfe)

Universal-Lexikon. 2012.