Prozẹssbeschleunigung,
angesichts der Fülle gerichtlicher Verfahren und der nur begrenzten Ausbaumöglichkeiten der Justiz durch gesetzliche Regelungen angestrebter zügiger Verfahrensablauf, unter Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit und ohne die Wahrscheinlichkeit zutreffender Ergebnisse zu verringern. Unabhängig von solchen Bestimmungen gilt das Gebot der Prozessbeschleunigung für alle Arten von gerichtlichen Verfahren.
Im Zivilprozess strebt die »Vereinfachungsnovelle« vom 3. 12. 1976, die u. a. auch zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes geführt hat, eine schnellere Erledigung der Prozesse an. Das Verfahren einer Instanz soll in einem Haupttermin zur mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsreife gebracht werden. Zur Vorbereitung des Haupttermins kann das Gericht entweder ein schriftliches Vorverfahren oder einen »frühen ersten Termin« anordnen. Den Parteien werden Schriftsatz- und Erklärungsfristen gesetzt. Verspätetes Vorbringen kann ausgeschlossen werden (Präklusion). Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig vor dem Termin zu erlassen und darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien beizeiten und vollständig erklären. Es kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen (§§ 272-283, 296, 358 a, 528 ZPO). Der Prozessbeschleunigung dienten auch für andere Gerichtsbarkeiten sowie später erlassene Gesetze, z. B. das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. 3. 1978 (Gerichtsbescheid) oder das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. 1. 1993.
Universal-Lexikon. 2012.