Exkulpation
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Ent|lạs|tung 〈f. 20; unz.〉
1. das Entlasten
2. das Entlastetwerden
● eine Aussage zur \Entlastung des Angeklagten; wir senden Ihnen anbei Ihre Unterlagen zu unserer \Entlastung zurück
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Ent|lạs|tung, die; -, -en:
das Entlasten; das Entlastetwerden.
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Entlastung,
1) Bautechnik: das Abfangen von Belastungen, z. B. durch Stützpfeiler (zur Entlastung eines Trägers) oder durch einen Entlastungsbogen (ein über einem Sturzträger angebrachtes Mauergewölbe).
2) Recht: im Gesellschaftsrecht die förmliche Billigung der Geschäftsführung durch die Gesellschaft; sie bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit, drückt in der Regel gleichzeitig aber auch das Vertrauen für die Zukunft aus. Die Hauptversammlung einer AG hat jährlich über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu entscheiden (§ 120 Aktiengesetz); wird sie erteilt, verbindet sich mit ihr aber nicht der Verzicht auf mögliche Ersatzansprüche. Für die GmbH sieht das Gesetz die Entlastung der Geschäftsführung als fakultative Entscheidung der Gesellschafter vor (§ 46 GmbH-Gesetz). - Im Staatsrecht hat gemäß Art. 114 GG der Bundesfinanz-Minister gegenüber Bundestag und Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben, über Vermögen und Schulden des Bundes im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
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Ent|lạs|tung, die; -, -en: das Entlasten, Entlastetwerden.
Universal-Lexikon. 2012.