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Reichsmünzordnungen
Reichsmünz|ordnungen,
 
gesetzliche Regelungen des Münzwesens im Heiligen Römischen Reich im 16. Jahrhundert. Die 1. oder Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 bestimmte die Kölner Mark als Münzgrundgewicht (bis 1857 beibehalten) und erklärte den Gold- und Silbergulden zu Reichsmünzen. Sie konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, weil die notwendige Umprägung der nach dem sächsischen Fuß ausgebrachten Klappmützen- und Joachimstaler zu hohe Kosten verursacht hätte. In der 2. Reichsmünzordnung, 1551 in Augsburg beschlossen, wurde der zu prägende Reichstaler auf 72 Kreuzer festgelegt, die älteren auf 68 Kreuzer. Die Kreuzerwährung konnte aber nur in Süddeutschland durchgesetzt werden. Die 3. Reichsmünzordnung (Augsburg 1559) legte den Goldgulden zu 75 Kreuzer als Währungsmünze fest und beschloss die Ausmünzung eines Silberguldens zu 60 Kreuzer (Reichsguldiner, Guldentaler). Diese Münze wurde aber nur von wenigen Münzständen ausgegeben. Dominierende Großsilbermünze war nach wie vor der Taler, der schließlich auf dem Augsburger Reichstagsabschied von 1566 zur Währungsmünze im ganzen Reich wurde. Die 3. Reichsmünzordnung regelte das Aussehen der Münzen (Münzbilder), Schrot und Korn sowie die Kontrollmaßnahmen durch die Münzprobationstage. Das Problem der zu gut vorgeschriebenen Kleinmünzen blieb aber bestehen und kulminierte in der Inflation der Kipper-und-Wipper-Zeit. Durch den Rezess von Zinna zwischen Sachsen und Brandenburg und dann durch die Münzkonvention von Leipzig (Leipziger Fuß) wurde die Reichsmünzordnung durch die großen Münzstände ohne Mitwirkung von Kaiser und Reich faktisch aufgehoben, obwohl der Talerfuß nicht angetastet wurde; nur die Ausbringung der Kleinmünzen wurde den Realitäten angepasst.

Universal-Lexikon. 2012.