Haft; Sicherheitsverwahrung; Gefängnis; Arrest; Freiheitsentziehung (fachsprachlich); Freiheitsentzug
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Ge|wahr|sam [gə'va:ɐ̯za:m], der; -s:sichere Verwahrung:
etwas in [sicheren] Gewahrsam bringen, geben; etwas in [sicherem] Gewahrsam haben, halten, behalten; jmdn. in [polizeilichen] Gewahrsam nehmen, bringen, setzen (jmdn. verhaften); in [polizeilichem] Gewahrsam sein (verhaftet sein).
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Ge|wahr|sam 〈m. 1; unz.〉
1. Obhut, Verwahrung
2. Haft
● etwas in \Gewahrsam bringen, geben; etwas in \Gewahrsam haben, halten, nehmen verwalten; jmdn. in \Gewahrsam bringen, nehmen; der Verbrecher befindet sich in polizeilichem \Gewahrsam [<mhd. gewarsame „Sicherheit, Aufsicht, sicherer Ort“; zu mhd. gewarsam „sorgsam, vorsichtig“; → gewahr]
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1. Obhut, Schutz:
etw. in [sicheren] G. bringen, geben, nehmen;
etw. in [sicherem] G. [be]halten, haben.
2. Haft:
jmdn. in [polizeilichen] G. nehmen, bringen;
in G. sein.
Gefängnis:
jmdn. in ein G. bringen.
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Gewahrsam,
Recht: 1) Strafrecht: das tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das nach den Auffassungen des täglichen Lebens bestimmt wird (Diebstahl, Unterschlagung). Gewahrsam ist nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im bürgerlichen Recht; 2) Zivilrecht: die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, im Wesentlichen identisch mit dem unmittelbaren Besitz des bürgerlichen Rechts (Ausnahme: Erbenbesitz des § 857 BGB ist kein Gewahrsam). Gewahrsam ist Voraussetzung der Pfändung beweglicher Sachen. Der Gerichtsvollzieher braucht die Eigentumsverhältnisse an der gepfändeten Sache nicht zu prüfen, sondern darf die Sache pfänden, die er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet (§ 808 ZPO). Sachen, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, darf er nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten gilt dieser als Gewahrsamsinhaber, auch wenn der andere Ehegatte, mit dem er in ehelicher Gemeinschaft lebt, Alleinbesitzer ist, oder die Sache sich im Mitbesitz der Eheleute befindet (§ 739 ZPO). Eigentumsvermutung; 3) im Polizei- und Ordnungsrecht ist es aufgrund der Polizeigesetze der Länder der Polizei gestattet, Personen in Gewahrsam zu nehmen, besonders wenn dies zu ihrem Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, wenn es unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren, oder zur Identitätsfeststellung. Der Gewahrsam ist aufzuheben, wenn sein Zweck erreicht ist; er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tages nach der Ergreifung aufrechterhalten werden.
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1Ge|wahr|sam, der; -s [mhd. gewarsame, zu: gewarsam = sorgsam, zu: gewar, ↑gewahr]: 1. Obhut, Schutz: etw. in [sicheren] G. bringen, geben, nehmen; etw. in [sicherem] G. [be]halten, haben; erschien Polydoros im G. (in sicherer Begleitung) einiger Kriegsleute (Hagelstange, Spielball 52). 2. Haft: jmdn. in [polizeilichen] G. nehmen, bringen; in G. sein.
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Universal-Lexikon. 2012.