Haft; Sicherheitsverwahrung; Gewahrsam; Gefängnis; Freiheitsentziehung (fachsprachlich); Freiheitsentzug
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Ar|rest [a'rɛst], der; -[e]s, -e:Haft, leichter Freiheitsentzug (besonders als Strafe innerhalb bestimmter Gemeinschaften):
der Gefreite musste drei Tage strengen Arrest absitzen; die Schülerin bekam zwei Stunden Arrest (musste zwei Stunden nachsitzen).
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Ar|rẹst 〈m. 1〉
1. Haft, Freiheitsentzug (für Personen), leichte Freiheitsstrafe
2. vorläufige Beschlagnahmung (von Sachen)
3. 〈Schule〉 Nachsitzen, Strafstunde
● drei Tage \Arrest bekommen; Waren, ein Schiff mit \Arrest belegen [<mlat. arrestum „Verhaftung“; <lat. ad „zu“ + restare „bleiben“]
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1. Haft, Freiheitsentzug (bes. als Strafe innerhalb einer Gemeinschaft, z. B. Militär, früher auch Schule):
drei Tage leichten, strengen A. bekommen;
der Schüler bekam eine Stunde A. (musste eine Stunde nachsitzen);
in A. sitzen;
unter A. stehen (eine Haftstrafe verbüßen).
2. (Rechtsspr.) Beschlagnahme, Sicherstellung:
jmds. Vermögen unter A. stellen, mit A. belegen.
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I Arrẹst
[mittellateinisch »Verhaftung«] der, -(e)s/-e, Beschlagnahme von Sachen, Haft von Personen. Zivilprozess: Mittel zur Sicherung der künftigen Vollstreckung von Geldforderungen oder solcher Ansprüche, die in Geldforderungen übergehen können. Der Arrest ist gleich der einstweiligen Verfügung ein Institut, das einen Rechtszustand lediglich vorläufig regelt; mit ihm darf nicht die (endgültige) Befriedigung der Ansprüche des Antragstellers erreicht werden. Die Anordnung des Arrests (Arrestbefehl) erfolgt in einem beschleunigten Verfahren (Arrestprozess) auf Antrag des Gläubigers (§§ 916 ff. ZPO). Mit dem Arrestgesuch sind der Anspruch und der Arrestgrund (Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung) glaubhaft zu machen, z. B. durch eine eidesstaatliche Versicherung. Liegen die Voraussetzungen für den Arrestbefehl vor, ergeht dieser in Form eines Arresturteils (nach mündlicher Verhandlung) oder eines Arrestbeschlusses (ohne vorherige mündliche Verhandlung). Das Arresturteil ist mit Berufung (nicht mit Revision, § 545 Absatz 2 ZPO), der Arrestbeschluss mit unbefristetem Widerspruch anfechtbar (§ 924 ZPO). Ist die Hauptsache, also die eigentliche Geldforderung, deren Durchsetzung der Arrest sichern soll, noch nicht anhängig, kann dem Antragsteller aufgegeben werden, in bestimmter Frist Klage zu erheben. Die Vollziehung des Arrests ist nur binnen Monatsfrist zulässig. Sie erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen (dinglicher Arrest, insbesondere durch Pfändung, Eintragung einer Arresthypothek) oder gegen die Person des Schuldners (persönlicher Arrest, insbesondere durch Haft). Erweist sich der Arrest als von Anfang an ungerechtfertigt, erwachsen zugunsten des Antragsgegners Schadensersatzansprüche. Während in Österreich der Arrest keine Rolle spielt, kennt das schweizerische Recht die dem deutschen Recht sinngleiche und verfahrensähnliche Arrestlegung: Gegen einen Schuldner, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann zu vorläufiger Sicherung einer fälligen Forderung der Arrest erwirkt werden. Nebenfolge: Der Arrest begründet am Arrestort einen Gerichtsstand gegen den Schuldner. - Konkursrecht: offener Arrest. - Steuerrecht: Maßnahme zur Sicherung zwangsweise betreibbarer Geldansprüche bei Vorliegen eines Arrestgrundes (wie ZPO), dinglicher Arrest durch Finanzbehörden, persönlicher Arrest durch Amtsgericht, §§ 324 ff. AO. - Strafrecht: Jugendarrest. Wehrstrafrecht: Strafarrest.
II
Arrẹst
[französisch ar'ɛ], Heinrich Louis d', Astronom französischer Abstammung, * Berlin 13. 8. 1822, ✝ Kopenhagen 14. 6. 1875; wirkte in Leipzig, nach 1857 auch in Kopenhagen; untersuchte Kometen- und Planetoidenbahnen (entdeckte dabei selbst drei Kometen) und bestimmte den Ort zahlreicher kosmischer Nebel und Sternhaufen, von denen er mehr als 200 entdeckte.
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Ar|rẹst, der; -[e]s, -e [mlat. arrestum = Verhaftung, vgl. ↑arretieren]: 1. Haft, Freiheitsentzug (bes. als Strafe innerhalb einer Gemeinschaft, z. B. Militär, früher auch Schule): drei Tage leichten, strengen A. bekommen; der Schüler bekam eine Stunde A. (musste eine Stunde nachsitzen); in A. sitzen; Ich hatte ... von einem Gefangenen gehört, der wegen einer Schlägerei schon die achte Woche im strengen A. saß (Fallada, Trinker 153); der Unteroffizier ..., der ... mit geschärftem A. bestraft worden war (Gaiser, Jagd 163); Der Richter verurteilte Edith S. ... zu nur vier Monaten A. (Express 2. 10. 68, 4); unter A. stehen (eine Haftstrafe verbüßen). 2. (Rechtsspr.) Beschlagnahme, Sicherstellung: jmds. Vermögen unter A. stellen, mit A. belegen.
Universal-Lexikon. 2012.