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Seekriegsrecht
Seekriegsrecht,
 
die besonderen, neben dem Kriegsrecht zu Lande für die Kriegführung zur See geltenden Regeln des Völkerrechts. Zum klassischen Seekriegsrecht gehören die Grundsätze über die Blockade und das Prisenrecht (Prise). Parteien des Seekriegs sind die Kriegsflotten, Kriegsgebiet sind die hohe See und die Territorialgewässer der Krieg Führenden. In den Territorialgewässern eines Neutralen ist jede Kriegshandlung verboten; ein Aufenthalt von Kriegsschiffen der Krieg Führenden in neutralen Häfen ist nur befristet und nur zur Wiederherstellung der Seetüchtigkeit erlaubt (Gastrecht).
 
Die wichtigsten Grundlagen des Seekriegsrecht sind die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 (Abschaffung der Kaperei, Aufstellung von Regeln für eine Blockade, Schutz der neutralen Schifffahrt im Krieg), das Haager Abkommen von 1907 (u. a. über die Behandlung feindlicher Handelsschiffe bei Kriegsausbruch, die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe, die Verlegung von Seeminen) sowie das Zweite Genfer Abkommen von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See.
 
Literatur:
 
D. Steinicke: Wirtschaftskrieg u. Seekrieg (1970);
 
The law of naval warfare, hg. v. N. Ronzitti (Dordrecht 1988);
 W. Heintschel von Heinegg: S. u. Neutralität im Seekrieg (1995).
 

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See|kriegs|recht, das: für den Seekrieg geltendes Kriegsrecht.

Universal-Lexikon. 2012.