hohe See,
das Meer mit Ausnahme der Territorialgewässer (Küstengewässer) der Uferstaaten. Die hohe See ist ein internationaler Gemeinschaftsraum, also frei von staatlicher Gebietshoheit, und untersteht unmittelbar der Ordnung des Völkerrechts, die hierfür ein eigenes Rechtsgebiet entwickelt hat: das internationale Seerecht. Die hohe See ist allerdings nicht frei von Rechtshoheit. Die im Meer verlaufende Staatsgrenze, die das Küstenmeer von der hohen See trennt, hat dieselbe juristische Qualität wie die Land- und Luftgrenze. Schiffe auf der hohen See sind keine schwimmenden Gebietsteile des Flaggenstaates, doch unterliegen sie auf der hohen See der Rechtsordnung dieses Staates ebenso wie dem internationalen Seerecht.
Der Rechtsstatus der hohen See (und der daraus abgeleitete Status der Schiffe) wird von dem Grundsatz der Meeresfreiheit geprägt (Freiheit der Meere), den bereits 1609 H. Grotius proklamierte. Ausdrücklich geregelt wurde der Rechtsstatus in der Genfer Seerechtskonvention von 1958 (Genfer Vereinbarungen). Zahlreiche Konventionen zum Seerecht, u. a. über den Fischfang, das Verbot der Meeresverschmutzung, den Festlandsockel usw., traten hinzu.
Die Schiffahrtsfreiheit im gegenwärtigen Völkerrecht, hg. v. R. Bernhardt u. a. (1975);
Aspekte der Seerechtsentwicklung, hg. v. W. Graf Vitzthum (1980);
Die Plünderung der Meere, hg. v. W. Graf Vitzthum: (1981);
G. Hafner: Die seerechtl. Verteilung von Nutzungsrechten (Wien 1987).
Universal-Lexikon. 2012.