Sexualstraftaten,
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB). Schutzgut dieses 13. Abschnitts des StGB ist seit der Reform des Sexualstrafrechts von 1973 nicht mehr die allg. Sittlichkeit, sondern die Freiheit der Entscheidung über die geschlechtl. Betätigung sowie die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen und der Schutz vor schwerwiegenden sexuellen Belästigungen. Straftatbestände sind u. a. sexueller Missbrauch von Kindern, von Jugendlichen (früher als »Verführung« strafbar), von Schutzbefohlenen, von Gefangenen, Anstaltsinsassen, von Widerstandsunfähigen (früher »Schändung«), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Ausbeutung von Prostituierten, Menschenhandel, Zuhälterei.
II
Sexualstraftaten
(Sexualdelikte, Sexualverbrechen, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen):
1) umgangssprachlich alle Straftaten, die im Zusammenhang mit Sexualität stehen;
2) strafbare Handlungen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten. Sie stehen im 13. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuches (§§ 174 bis 184 c). Dies sind insbesondere die Tatbestände zu sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Prostitution und Zuhälterei (Zuhälter), Menschenhandel, Exhibitionismus und Pornographie (Porno). Nachdem früher vor allem der Schutz der Ehe und derjenige der Allgemeinheit vor abweichendem sexuellem Verhalten (insbesondere Homosexualität) durch das Strafrecht beabsichtigt war, folgte ab den 1970er-Jahren eine Phase, in der der Staat sich aus der strafrechtlichen Wertung sexuellen Verhaltens mehr und mehr zurückzog und stattdessen die sexuelle Selbstbestimmung mehr in den Vordergrund gehoben wurde. So werden heute sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und seit 1997 auch die Vergewaltigung in der Ehe, die vorher nur als Körperverletzung oder Nötigung strafbar war, stärker bestraft. Zunehmende Aufklärung darüber in der Öffentlichkeit führte vor allem nach der Wiedervereinigung und nochmals 1994 und 1997 zu entscheidenden Änderungen hauptsächlich in diesen beiden Bereichen. Was ein erwünschtes, was ein unerwünschtes oder sogar strafbares sexuelles Verhalten ist, hängt in hohem Maß von der Gesellschaft ab, die sich dieses Strafrecht gibt, und ist einem ständigen Wandel unterworfen. - Im österreichischen Strafgesetzbuch werden strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit in den §§ 201-221, im schweizerischen Strafgesetzbuch in den Artikeln 187-212 behandelt.
Universal-Lexikon. 2012.