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Universalprinzip
Universalprinzip,
 
Strafrecht: im Unterschied zu Personalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip 2) das System der Weltrechtspflege: Jeder Staat als Träger der internationalen Kulturgemeinschaft soll jeden von ihm ergriffenen Verbrecher verfolgen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Begehungsort. Das U. findet nach § 6 StGB Anwendung bei der Verletzung international geschützter Rechtsgüter (Völkermord, Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, schwere Fälle der Prostitutionsförderung und Menschenhandel, unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln, Verbreitung bestimmter pornographischen Schriften, Geld- und Wertpapierfälschung, Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks, Subventionsbetrug und Taten, deren Verfolgung auf zwischenstaatliche Abkommen beruht).

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Uni|ver|sal|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Grundsatz, nach dem jeder Staat jeden von ihm ergriffenen Verbrecher ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit u. den Ort, an dem das Verbrechen begangen wurde, verfolgen soll.

Universal-Lexikon. 2012.