Vollstreckungs|schutz,
vom Pfändungsschutz zu unterscheidende gerichtliche Anordnung zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. So bestimmt besonders § 712 ZPO, dass das Prozessgericht im Falle eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Schuldner auf Antrag gestatten kann, die dem Gläubiger an sich zustehende Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwiegende Gläubigerinteressen dem nicht entgegenstehen. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufheben, wenn sie für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeuten würden (Einzelheiten § 765 a ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.