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Hinterlegung
Deponierung; Aufbewahrung; Pfand; Sicherheit; Kaution; Einsatz

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Hin|ter|le|gung 〈f. 20; unz.〉 das Hinterlegen ● gegen \Hinterlegung eines Pfandes etwas ausleihen (Boot, Skier u. Ä.)

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Hin|ter|le|gung, die; -, -en:
das Hinterlegen.

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Hinterlegung,
 
Deposition, Recht: 1) im bürgerlichen Recht (§§ 372 ff. BGB) die Übergabe einer geschuldeten Sache an eine öffentliche Verwahrungsstelle, durch die sich der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Hinterlegung als Erfüllungssurrogat). Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (z. B. Gold und Schmuck, jedoch kein Pelzmantel). Der Schuldner kann auf Kosten des Gläubigers hinterlegen, wenn dieser im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) ist oder wenn er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge (schuldloser) Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das Verfahren wird durch die Hinterlegungsordnung vom 10. 3. 1937 geregelt. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. Die Hinterlegung begründet durch Annahme der Sache ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Erfüllungsorts zu erfolgen; sie ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen. Die Wirkung der Hinterlegung auf die Verpflichtung des Schuldners ist verschieden, je nachdem, ob die Rücknahme ausgeschlossen ist oder nicht. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner durch Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle auf das Rücknahmerecht verzichtet, wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt oder wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. Solange das Rücknahmerecht besteht, trägt der Gläubiger die Preis- und die Leistungsgefahr, zugunsten des Schuldners entfallen Ansprüche auf Zinsen und Nutzungen. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er sie zur Zeit der Hinterlegung direkt an den Gläubiger geleistet hätte. Die Hinterlegungsstelle ist verpflichtet, die Sache dem Gläubiger herauszugeben oder eine Zug-um-Zug-Leistung entgegenzunehmen. Der Gläubiger erwirbt durch die Herausgabe das Eigentum an den hinterlegten Sachen. Meldet sich der Gläubiger nicht innerhalb von 30 Jahren nach Empfang der Hinterlegungsanzeige, so erlischt sein Recht auf die hinterlegte Sache, und das Rücknahmerecht des Schuldners lebt wieder auf. Bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen tritt an die Stelle der Hinterlegung das Recht zum Selbsthilfeverkauf und zur Hinterlegung des Erlöses.
 
Das BGB kennt neben der Hinterlegung als Erfüllungssurrogat auch die Hinterlegung von Geld und Wertpapieren zur Sicherung (§§ 232 ff.). Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an den hinterlegten Gegenständen. Der Hinterlegende kann die hinterlegten Gegenstände in andere geeignete Gegenstände umtauschen (z. B. Wertpapiere in Geld). Neben diesen Fällen gibt es die Hinterlegung als Gegenstand eines Anspruchs, z. B. wenn mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung verlangen können, so kann jeder von ihnen die Hinterlegung fordern (§ 432 BGB). Weitere Fälle finden sich bei den Vorschriften über den Nießbrauch (§ 1077 BGB), das Pfandrecht (§ 1281 BGB) sowie im Erbrecht (§ 2039 BGB).
 
Das österreichische Recht gestattet die Hinterlegung, wenn der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen nicht einverstanden ist (§ 1425 ABGB). Die Hinterlegung kann bei jedem Gericht 1. Instanz erfolgen.
 
In der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze (Art. 92 ff. OR). Die Hinterlegung erfolgt in einem Lagerhaus oder an einem vom Richter bestimmten Ort. Das OR regelt zudem den Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff.).
 
2) im Zivilprozess die normale Form der prozessualen Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO). Im Übrigen kommt die Hinterlegung in der Zwangsvollstreckung als Hinterlegung des Erlöses versteigerter Pfänder oder des Leistungsgegenstands vor. Im Konkursverfahren werden Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, vom Konkursverwalter hinterlegt (§ 169 KO; § 198 der ab 1. 1. 1999 geltenden Insolvenzordnung).
 
In Österreich sind die §§ 284 ff. Geschäftsordnung der Gerichte sowie die Exekutionsordnung (z. B. §§ 196, 200, 307, 329) maßgebend.
 
In der Schweiz sind für die Hinterlegung in der Zwangsvollstreckung ausschließlich die von den Kantonen bezeichneten Depositenanstalten zuständig (Art. 9, 24 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ); im Übrigen ist kantonales Prozessrecht maßgebend.
 

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Hin|ter|le|gung, die; -, -en: das Hinterlegen.

Universal-Lexikon. 2012.