Vorschusszinsen,
Vorlagezinsen, Vorfälligkeits|entgelt, Sollzinsen, die eine Bank bei vorzeitiger Rückzahlung (z. B. von Spareinlagen) vom Sparer verlangen kann. Die Vorschusszinsen übersteigen die Sparzinsen in der Regel um mindestens 25 %. Der vorzeitig zurückgezahlte Betrag wird als Vorschuss beziehungsweise Kredit betrachtet, für den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Vorschusszinsen berechnet werden. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Kündigungsfrist für Spareinlagen (1993) ist auch die Verpflichtung zur Berechnung von Vorschusszinsen entfallen; in den Bedingungen für den Sparverkehr ist die Erhebung von Vorschusszinsen indes weiterhin vorgesehen. Die Bank kann darauf verzichten, wenn sich z. B. der Sparer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder die Spareinlagen zum Kauf von Wertpapieren verwendet werden.
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Vor|schuss|zin|sen <Pl.> (Bankw.): Sollzinsen, die eine Bank bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen vom Sparer verlangen kann.
Universal-Lexikon. 2012.