Spar|einlagen,
die auf ein Sparkonto bei Kreditinstituten eingezahlten Beträge, über die eine Urkunde (Sparbuch) ausgestellt wird. In Deutschland dürfen gemäß § 21 Absatz 4 VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute nur solche Einlagen als Spareinlagen angenommen werden, die bestimmten Einlegerkreisen (v. a. natürliche Personen) als Vermögensanlage dienen. Sie dürfen (im Gegensatz zu Sichteinlagen) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sein, sodass über sie nicht per Überweisung oder Scheck verfügt werden kann, und sie dürfen (im Gegensatz zu Termineinlagen) von vornherein keine Befristung (wohl aber eine Kündigungsfrist) aufweisen. Neben Spareinlagen mit vereinbarter (bis zur Änderung des Kreditwesengesetzen vom 1. 7. 1993 »gesetzlicher«) Kündigungsfrist von (mindestens) drei Monaten gibt es Spareinlagen mit speziell vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen. Einzelvertraglich können zusätzlich beliebig lange Kündigungssperrfristen vereinbart werden, zwingend vorgeschrieben ist dies nicht. Die Verzinsung von Spareinlagen richtet sich nach der gewählten Festlegungsdauer. Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten sind Rückzahlungen ohne Kündigung nur bis 3 000 DM innerhalb eines Kalendermonats (30 Zinstage) möglich, für darüber hinausgehende vorzeitige Auszahlungen können Vorschusszinsen berechnet werden. Spareinlagen sind mindestreservepflichtig (Mindestreserve) und werden grundsätzlich nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt.
Universal-Lexikon. 2012.