Werkstätten für Behinderte,
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben, die denjenigen Behinderten eine berufliche Förderung und dauernde Beschäftigungsmöglichkeit bieten, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder noch nicht (wieder) tätig sein können. Werkstätten für Behinderte müssen eine Reihe fachlicher Anforderungen erfüllen, die im Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 26. 8. 1986 (§ 54 ff.) und in der Werkstätten-VO vom 13. 8. 1980 geregelt sind. Werkstätten für Behinderte bedürfen der Anerkennung der Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, um die für sie vorgesehenen Vergünstigungen und finanziellen Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können.
II
Werkstätten für Behinderte
(Abkürzung: WfB): früher auch als beschützende Werkstätten bezeichnete Einrichtungen für psychisch oder geistig behinderte Erwachsene, die wegen der Art und/oder des Ausmaßes ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine oder noch keine Beschäftigung ausüben oder erlangen können.
Die WfB erfüllen umfassende und längerfristige Rehabilitationsaufgaben, so z. B. die Vermittlung angemessener Berufsbildung für behinderte junge Menschen. Sie sind verpflichtet, ihren behinderten Mitarbeitern neben einem sozialrechtlich abgesicherten Arbeitsplatz auch medizinische, psychologische und soziale Betreuung zu bieten (wozu sie infolge Mittel- und Personalknappheit allerdings meist nur im vorgeschriebenen Mindestumfang in der Lage sind).
In Deutschland müssen WfB gemäß Schwerbehindertengesetz von der Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe anerkannt sein. Sie werden als eigenständige Tagesstätten oder im Verbund mit stationären Einrichtungen in einer Industriebetrieben möglichst ähnlichen Struktur geführt. Die rund 380 anerkannten WfB verfügen derzeit über knapp 80 000 Trainings- und Arbeitsplätze. Nach heutigen Erkenntnissen wären insgesamt deutlich über 100 000 Plätze erforderlich.
Universal-Lexikon. 2012.