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Be|treu|ung 〈f. 20; unz.〉 das Betreuen
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Be|treu|ung, die; -, -en:
1. das Betreuen; das Betreutwerden:
die ärztliche, kulturelle B. der Gäste übernehmen.
2. Betreuerin, Betreuer:
B. für einen Kranken gesucht.
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Betreuung,
staatliche Fürsorge für die Person und das Vermögen eines Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und deshalb der Hilfe bedarf (§§ 1896 ff. BGB). Das neu geschaffene Betreuungsrecht (in Kraft seit 1. 1. 1992) soll die Rechtsstellung des Kranken oder Behinderten verbessern und schafft zu diesem Zweck die Entmündigung ab. Die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft werden durch die Betreuung ersetzt. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird im Gegensatz zur Entmündigung nicht automatisch beschränkt. Der Betreuer (natürliche Person oder Betreuungsverein), der vom Vormundschaftsgericht auf Antrag des zu Betreuenden oder von Amts wegen bestellt wird, hat nur bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht selbst erledigen kann. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. In seinem Aufgabenkreis vertritt er den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Dieser Vorbehalt erstreckt sich jedoch z. B. nicht auf Rechtsgeschäfte, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, auf Ehe- und Testierfähigkeit. Besonders schwer wiegende Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (z. B. ein gefährlicher ärztlicher Eingriff beim Betreuten, § 1904 BGB). Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Alternative zur Betreuung ist die Bestimmung eines Vertreters durch Vorsorgevollmacht. Diese u. a. öffentliche oder private Hilfen haben Vorrang vor der Betreuung.
Das Verfahren des Vormundschaftsgerichts in Betreuungssachen ist in den §§ 65 ff. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. In diesem Verfahren ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig; soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, hat das Gericht jedoch einen Verfahrenspfleger für ihn zu bestellen. Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Gegen Entscheidungen des Gerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich (§ 69 FGG), die vom Betroffenen selbst, seinem Ehegatten sowie Angehörigen eingelegt werden kann.
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Be|treu|ung, die; -: 1. das Betreuen: die ärztliche, kulturelle B. der Gäste; die B. der Lizenzspieler übernehmen. 2. Betreuer: B. für einen Kranken gesucht.
Universal-Lexikon. 2012.