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Wiederverlautbarung
Wiederverlautbarung,
 
im österreichischen Verfassungsrecht die in Art. 49 a B-VG verankerte, der Nachprüfbarkeit durch den Verfassungsgerichtshof unterworfene Ermächtigung, derzufolge der Bundeskanzler gemeinsam mit den zuständigen Bundesminister befugt ist, mit verbindlicher Wirkung Bundes-Gesetz in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Wiederverlautbarung können 1) überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen angepasst werden; 2) Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, richtig gestellt werden; 3) aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Bestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt werden; 4) Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgestellt werden; 5) Richtigstellungen der Bezeichnungen von Artikeln, Paragraphen usw. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen erfolgen; 6) Übergangsbestimmungen sowie noch gültige frühere Fassungen des betreffenden Bundes-Gesetz unter Angabe des Geltungsbereichs zusammengefasst werden.

Universal-Lexikon. 2012.