Zurechnungszeit,
in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Rentenreform-Gesetz 1999: bei einer Rente wegen Erwerbsminderung) oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 SGB VI). Die Zeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres werden voll, danach, bis Vollendung des 60. Lebensjahres, zu einem Drittel (Rentenreform-Gesetz 1999: bis zu zwei Dritteln) angerechnet. Zurechnungszeit sollen zur Sicherung einer ausreichenden Rente beitragen.
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Zu|rech|nungs|zeit, die: in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeit zwischen dem Eintritt der Berufs- od. Erwerbsunfähigkeit u. der Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten, die auf die Rente [zu einem Teil] angerechnet wird.
Universal-Lexikon. 2012.