Akademik

Rentenversicherung
Ren|ten|ver|si|che|rung ['rɛntn̩fɛɐ̯zɪçərʊŋ], die; -, -en:
Versicherung, die für die Rente aufkommt:
die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung werden automatisch vom Gehalt abgezogen.

* * *

Rẹn|ten|ver|si|che|rung 〈f. 20Versicherung, bei der sich der Versicherte durch regelmäßige Zahlungen einen Anspruch auf eine Rente erwirbt

* * *

Rẹn|ten|ver|si|che|rung, die:
1. Versicherung (als Teil der Sozialversicherung), die bei Erreichung der Altersgrenze der/des Versicherten, bei Berufs- od. Erwerbsunfähigkeit od. im Falle des Todes Rente (a) an die Versicherte bzw. den Versicherten od. an die Hinterbliebenen zahlt.
2. staatliche Einrichtung, Anstalt für die Rentenversicherung (1):
Deutsche R. (öffentlich-rechtliche Versicherungsgesellschaft, die für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter u. für die Gemeinschaftsaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist).

* * *

Rentenversicherung,
 
Bezeichnung für das System der Absicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und, im Hinblick auf die Hinterbliebenen, beim Tod des Versicherten. Die gesetzliche oder soziale Rentenversicherung ist in Deutschland neben der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersversorgung die wichtigste der drei Säulen der Alterssicherung. Träger der Rentenversicherung sind 1) die 23 Landesversicherungsanstalten für die Rentenversicherung der Arbeiter, 2) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3) die Bundesknappschaft für knappschaftlich Beschäftigte, 4) die Bahnversicherungsanstalt und 5) die Seekasse für die in der Seefahrt Beschäftigten. Zur Rentenversicherung im weiteren Sinn wird auch die Alterssicherung der Landwirte gezählt. Die Alterssicherung der Beamten, Richter und Soldaten sowie beamtenähnlicher Personen steht als eigenständiges, aus öffentlichen Kassen finanziertes System neben der gesetzlichen Rentenversicherung.
 
Seit der Rentenreform 1957 bezweckt die gesetzliche Rentenversicherung eine - grob gesagt - einkommensorientierte Lebensstandardsicherung. Jedoch beträgt die Einkommensersatzrate im fiktiven Durchschnittsfall eines so genannten »Eckrentners« (45 Versicherungsjahre mit Durchschnittsentgelt) lediglich ca. 68 % des Durchschnittsentgelts der aktiv Beschäftigten. Voraussetzung für den Rentenbezug ist i. d. R. eine ausreichend lange, die Beitragspflicht begründende Erwerbstätigkeit (Wartezeit). Es besteht jedoch keine - vielfach behauptete - Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen: Die Höhe des Beitrages orientiert sich nicht am künftigen Bedarf des Versicherten, sondern am aktuellen Finanzierungsbedarf des Rentenversicherungsträgers. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden sich von denen privater Lebensversicherungen u. a. durch die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, z. B. bei der Rente nach Mindesteinkommen und der Anrechnung von Ausbildungszeiten, während derer der Berechtigte an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war. Rechtliche Grundlage der Rentenversicherung ist das am 1. 1. 1992 in Kraft getretene Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vom 18. 12. 1989 (mit Änderungen). Durch das SGB VI (Art. 1 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG) sind die für Arbeiter geltenden rentenrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie die des Angestellten-Versicherungsgesetzes (AVG) und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKnG) zusammengefasst und - wie auch das im Wesentlichen aus der DDR stammende und bis Ende 1991 gültige Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets - abgelöst worden.
 
 Versicherter Personenkreis
 
Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (unabhängig von der Höhe ihres Einkommens) grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Behinderte in geschützten Einrichtungen, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken und Mitglieder geistlicher Genossenschaften; § 1 SGB VI) sowie bestimmte Gruppen von selbstständig Tätigen (u. a. Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen bzw. Entbindungshelfer, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende und in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker; § 2 SGB VI). Zu den sonstigen versicherungspflichtigen Personen gehören Mütter und Väter während der Kindererziehungszeit, Wehr- bzw. Zivildienstleistende, Sozialleistungsbezieher (Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und -hilfe) und Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 3 SGB VI). Lediglich auf Antrag versicherungspflichtig sind z. B. Entwicklungshelfer oder Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 SGB VI). Versicherungsfrei sind demgegenüber v. a. Beamte, Richter, Soldaten und beamtenähnliche Personen, geringfügig Beschäftigte (geringfügige Beschäftigung) und Werkstudenten (§ 5 SGB VI). Daneben besteht sowohl die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht (z. B. für Personen, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören oder Handwerker nach 18 Jahren der Beitragszahlung; § 6 SGB VI) als auch der freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI). Ferner erfolgt eine Nachversicherung (§ 8 SGB VI) der Personen, die unversorgt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind.
 
 Leistungen
 
Die Rentenarten sind neben den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) und den Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrente) hauptsächlich die Renten wegen Alters. Der Anspruch auf Rente entsteht, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen (v.a. das Erreichen einer besonderen Altersgrenze) vorliegen. Zu den Renten wegen Alters zählen: die Regelaltersrente, frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI); die Altersrente für langjährig Versicherte, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§§ 36, 236 SGB VI); die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI); die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI; die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) und die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI), jeweils frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Hinsichtlich der genannten Altersgrenzen ist 1992 - mit Ausnahme der Regelaltersrenten und der Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - eine Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit eingeführt worden, die eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen zur Folge hatte. Nach der Anhebung der Altersgrenzen können Versicherte die jeweilige Altersrente gleichwohl vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie bereit sind, einen dauerhaften Rentenabschlag hinzunehmen, der dann bei der Berechnung der Monatsrente berücksichtigt wird.
 
Die Wartezeit setzt sich - je nach Rentenart unterschiedlich - zusammen aus Beitragszeiten (Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten, z. B. Kindererziehungszeiten, §§ 55, 246 bis 249a SGB VI), Ersatzzeiten (Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte - aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen - an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, z. B. durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht oder politische Haft in der DDR, §§ 250 f. SGB VI), Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen der/die Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert war oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule sowie eine Fach- oder Hochschule besucht hat, §§ 58, 252 bis 253 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, §§ 57, 249 249a SGB VI). Bei der Berechnung der Wartezeit werden je nach Rentenart unterschiedliche Zeiten angerechnet. Die Wartezeit beträgt zwischen fünf Jahren für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente und 35 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte bzw. der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
 
 Rentenberechnung und Rentenanpassung
 
Die Errechnung des Rentenbetrages erfolgt nach der Formel
 
wobei MR für den Monatsbetrag der Rente steht, PEP für persönliche Entgeltpunkte, RaF für Rentenartfaktor und AR für aktueller Rentenwert. Die Entgeltpunkte (EP, §§ 63 Abs. 2 und 3, 70 SGB VI) drücken das Verhältnis aus, in dem der versicherte Arbeitsverdienst (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten in dem jeweils abgelaufenen Kalenderjahr steht. Entspricht z. B. das individuelle Einkommen dem Durchschnittsentgelt, ergibt dies 1,0 EP, liegt es um 20 % höher, beträgt der EP 1,2. Vor- und Nachteile, die Rentenberechtigte mit gleicher Vorleistung aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer haben, werden durch Ab- oder Zuschläge zur erreichten Summe der EP gemindert (§§ 63 Abs. 5, 66, 77 SGB VI), indem diese mit dem »Zugangsfaktor« vervielfältigt wird (so genannte persönliche Entgeltpunkte, PEP). Wird die Rente vor der neuen maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen, so mindert sich die Summe der EP durch einen Abschlag auf den Zugangsfaktor, der grundsätzlich 1,0 beträgt. In diesen Fällen beträgt der Abschlag auf den Zugangsfaktor und damit die Minderung der monatlichen Rente 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, insgesamt jedoch höchstens 18,0 %. Wird die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, ist der Zugangsfaktor um 0,5 % pro Monat größer als 1,0.
 
Der Rentenartfaktor (RaF) bestimmt sich aus dem Sicherungsziel der jeweiligen Rente; durch ihn soll sichergestellt werden, dass die Renten das sozialpolitisch erwünschte Niveau im Vergleich mit der Altersrente erreichen. Er beträgt bei den Renten wegen Alters im Normalfall 1,0. Der Aktuelle Rentenwert (AR) bestimmt den Geldwert der Rente, indem er festlegt, wie viel Geld ein EP im jeweiligen Zeitraum des Rentenbezuges »aktuell wert« ist. Er entspricht dem Monatsbetrag einer Altersrente, wenn nur ein persönlicher EP in die Rentenformel einzusetzen ist und hängt in keiner Weise von der Höhe oder Dauer der Beiträge ab, die der Rentner früher getragen hat. Der Ausgangswert beträgt ab 1. 7. 2002 25,86 West und 22,70 Ost. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils am 1. 7. eines Jahres durch Rechtsverordnung festgelegt. Durch die Erhöhung des AR wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst, durch ihn werden also auch die Bestandsrenten jährlich dynamisiert.
 
Ohne regelmäßige Rentenanpassungen würden einmal berechnete Renten durch Inflation entwertet, steigende Erwerbseinkommen würden zudem die relative Einkommensposition der Rentner verschlechtern. Durch die Rentenreform 1957 wurde deshalb die dynamische Rente eingeführt, bei der sich die Rentenanpassung im Prinzip an der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte orientierte (Bruttolohnanpassung). Mit der Rentenreform 1992 wurde zur nettolohnbezogenen Rentenanpassung übergegangen, d. h. maßgeblich für die Höhe der Rentenanpassung ist die Einkommensentwicklung nach Abzug von Steuern und Beiträgen. Damit wird ein Gleichschritt von Erwerbseinkommen und Renten erreicht. Mit der Rentenreform 2001 (Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. 3. 2001) wurde die Rentenanpassungsformel erneut modifiziert, sodass es in Zukunft eine rein nettolohnbezogene Rentenanpassung nicht mehr geben wird. Die Renten folgen zwar nach wie vor den Löhnen, doch wird künftig nicht mehr von einer »nettobezogenen« Anpassung, sondern von einer »modifizierten Bruttoanpassung« gesprochen. Das bedeutet, dass steuerliche Veränderungen ebenso wie Änderungen der Beitragssätze zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Höhe der Rentenanpassungen künftig nicht mehr beeinflussen. Die neue Rentenanpassungsformel wurde erstmals bei der Rentenanpassung zum 1. 7. 2001 angewandt. Seitdem spielen neben den Veränderungen des durchschnittlichen Bruttoentgelts nur noch die Belastungsveränderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen sowie beim Aufwand für die staatlich geförderte zusätzliche private Altersversorgung eine Rolle. Für die Rentenanpassungen vom Jahr 2011 an wird die Anpassungsformel noch einmal geringfügig verändert. Ein konstanter Berechnungsfaktor (sog. Ausgleichsfaktor) wird weitere Rentenerhöhungen minimal bremsen, wobei der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen muss, falls das Nettorentenniveau zu weit sinkt. Die Renten steigen dadurch langsamer als bisher.
 
 Finanzierung
 
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch Rentenversicherungsbeiträge und einen Bundeszuschuss. Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren, d. h. die Auszahlungen einer Periode müssen in derselben Periode durch Einnahmen gedeckt sein. Hierdurch sichert die erwerbstätige Generation die Finanzierung der Einkommen der Älteren (Generationenvertrag). Die Träger der Rentenversicherung müssen eine finanzielle Reserve (Schwankungsreserve) von einer Monatsausgabe vorhalten. Die Rentenversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern getragen. Beitragspflichtig ist das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2002: 4 500 monatlich, neue Länder: 3 750 ). Der Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte und Arbeiter betrug am 1. 1. 2002: 19,1 %. Die sozialpolitische Begründung für den Bundeszuschuss liegt darin, dass die Rentenversicherung auch gesamtgesellschaftliche Ziele verfolgt, die nicht nur von den Beitragszahlern finanziert werden sollen. Das betrifft z.B. Kindererziehungs- und Ausbildungszeiten sowie die Rente nach Mindesteinkommen (versicherungsfremde Leistungen). Mit dem Rentenreformgesetz 1992 (§ 213 SGB VI) wurde der Bundeszuschuss Teil eines selbstregulierenden Finanzierungsmechanismus aus Beitragssatz, Rentendynamik und Bundeszuschuss, der eine stärkere Finanzierungsbeteiligung des Bundes sicherstellte. Der reguläre Bundeszuschuss wurde mit Wirkung vom 1. 4. 1998 um einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt, damit der Beitragssatz dauerhaft um 1 % niedriger festgesetzt werden kann, als er ohne den zusätzlichen Zuschuss betrüge. Dazu wurde die Mehrwertsteuer zum 1. 4. 1998 von 15 % auf 16 % angehoben. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird ab 2001 nochmals um einen Erhöhungsbetrag aufgestockt, der aus der ökologischen Steuerreform finanziert wird. Zudem werden seit dem 1. 6. 1999 Aufwendungen der Rentenversicherung für einigungsbedingte Leistungen durch den Bund erstattet und Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt.
 
 Versorgungsniveau
 
Das Nettorentenniveau errechnet sich aus dem Verhältnis der Eck- oder Standardrente, also der Rente, die sich nach 45 Versicherungsjahren mit durchschnittlichem Verdienst ergibt, zum aktuellen Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Es liegt heute bei etwa 70 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens und soll nach den Vorausberechnungen zur Rentenreform 2001 bis zum Jahre 2030 auf etwa 68 % für Standardrentner, die vor dem Jahr 2011 in Rente gegangen sind, bzw. auf etwa 64 % für einen Standardrentner, der im Jahre 2030 in Rente geht und von dem Ausgleichsfaktor betroffen ist, sinken. Zeichnet sich durch neue Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht ab, dass das Nettorentenniveau 64 % unterschreiten - oder der Beitragssatz zur Rentenversicherung 20 % bis 2020 bzw. 22 % bis 2030 überschreiten - könnte, ist die jeweilige Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Gegenmaßnahmen vorzuschlagen. Problematisch ist indes, dass es sich bei dem Standardrentner nur um eine statistische Größe handelt und viele Versicherte das Niveau der Eckrente nicht erreichen können. Eine geringere Rente erhalten Altersrentner, die im Erwerbsleben kürzer oder diskontinuierlich beschäftigt waren oder ein geringeres Entgelt bezogen haben als ein Durchschnittsverdiener. Dies trifft v. a. auf Frauen aufgrund von Teilzeitarbeit und unterbrochener Erwerbstätigkeit (z. B. wegen Kindererziehung oder Pflege) zu. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies aufgrund des in der Rentenversicherung vorherrschenden Äquivalenzprinzips einerseits systemgerecht ist und dass andererseits Altersrenten häufig von anderen Einkommensarten ergänzt werden, z. B. von Witwen- bzw. Witwerrenten, Betriebsrenten oder Einkünften aus der privaten Altersversorgung. So soll in Zukunft das Gesamtversorgungsniveau, das sich aus der gesetzlichen Rente und den Leistungen der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergibt, deutlich über dem heutigen Rentenniveau liegen.
 
 Herausforderungen der Rentenversicherung und Weichenstellungen der Rentenreform 2001
 
Finanzierungsprobleme der Rentenversicherung ergeben sich v. a. aus der wirtschaftlichen und der demographischen Entwicklung. Hohe Arbeitslosigkeit, abnehmende oder stagnierende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die geringfügige Beschäftigung (»325-Euro-Jobs«) vermindern das Einnahmevolumen. Zugleich gehen von der großen und zunehmenden Zahl der Altersrentner, der vielfach in Anspruch genommenen Frühverrentung älterer Arbeitnehmer beziehungsweise der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgabensteigernde Wirkungen aus.
 
Diese finanziellen und demographischen Probleme sollen durch die Rentenreform 2001 bewältigt werden. Kern des Altersvermögensergänzungsgesetzes ist die Absenkung des Nettorentenniveaus durch die modifizierte Rentenanpassungsformel. Kompensatorisch sieht das Altersvermögensgesetz vom 26. 6. 2001 eine steuerliche Förderung der freiwilligen privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ab dem Jahr 2002 vor. Der begünstigte Personenkreis deckt sich daher auch grundsätzlich mit den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Eigenvorsorge die gesetzliche Rente ergänzen soll, werden nur Anlageformen gefördert, die ab Beginn des Rentenalters eine lebenslange Auszahlung garantieren. Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten, der direkten Altersvorsorgezulage und dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Jeder Förderberechtigte erhält zunächst die Zulage auf seinem Altersvorsorgekonto gutgeschrieben, wenn er einen entsprechenden zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat. Sie setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Die Grundzulage beträgt zunächst 38 €für die Jahre 2002 und 2003 und steigt auf konstante 154 €ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Die Kinderzulage steigt für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte Kindergeld erhält, von 46 €im Jahr 2002 auf 185 €ab dem Jahr 2008. Die volle Zulage wird nur dann gewährt, wenn der Berechtigte einen eigenen Anteil zur Schließung seiner Versorgungslücke im Alter leistet (so genannter Eigenbeitrag). Der Mindesteigenbeitrag wurde für das Jahr 2002 auf 1 % der rentenbeitragspflichtigen Einnahmen des Sparers festgesetzt; dieser Satz steigt schrittweise auf 4 % ab dem Jahr 2008. Wird dieser Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, vermindert sich die Altersvorsorgezulage entsprechend. Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug höher ist als die individuellen Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und staatliche Zulagen). Ist dies der Fall, erhält der Begünstigte im Rahmen der Veranlagung die über die Zulage hinausgehende gesondert festzustellende Steuerermäßigung, die im Gegensatz zur Zulage nicht auf das Altersvorsorgekonto überwiesen wird. Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können bis zu 525 €im Veranlagungszeitraum 2002, steigend bis auf 2100 €ab dem Jahr 2008.
 
In Österreich ist die Rentenversicherung unter der Bezeichnung Pensionsversicherung in mit Deutschland vergleichbarer Weise geregelt: sie findet sich für die Arbeitnehmer und manche arbeitnehmerähnlich Beschäftigten im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), für Selbständige, Bauern und Freiberufler in diversen Sondergesetzen. Beamte sind im Hinblick auf das öffentliche Beamtenpensionsrecht ausgenommen. Der Beitragssatz nach ASVG in Prozent des Bruttoverdienstes wird zwischen Arbeitgebern (12,55 %) und Arbeitnehmern (10,25 %) geteilt und bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2002: €3 270 monatlich) eingehoben. Neben Pensionsbeiträgen dienen auch Bundeszuschüsse zur Finanzierung der Pensionen. An Leistungsansprüchen gibt es für alle Berufsgruppen die Alterspension (Männer mit 65, Frauen mit 60 Jahren, »Regelpensionsalter«; wird ab 2019 schrittweise vereinheitlicht), die (von zusätzlichen, alternativen Voraussetzungen abhängige) vorzeitige Alterspension (Männer mit 61,5; Frauen mit 56,5 Jahren, »Frühpensionsalter«) und die Invaliditäts(Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits)pension. Zwischen dem Früh- und dem Regelpensionsalter kommt Gleitpension (Teilpension in Abhängigkeit von Beschäftigungsausmaß und Arbeitseinkommen) in Betracht. Die Höhe der Pension bestimmt sich nach dem Durchschnitt der 180 höchsten Monatsarbeitsverdienste und einem Prozentsatz entsprechend der Zahl der Versicherungsjahre (höchstens 80 %). Die Inanspruchnahme einer Pension vor bzw. nach dem Regelpensionsalter hat Ab- bzw. Zuschläge zur Folge. Die Differenz von Pension (samt eventuellen sonstigen Einkünften) zu 630,92 (bei Ehegatten zu 900,13 ) wird als Ausgleichszulage gewährt. Im Falle des Todes gibt es für Ehegatten und Waisen (Kinder bis 18 Jahre, bei längerer Ausbildung oder Studium bis 27 Jahre) Hinterbliebenenpensionen.
 
In der Schweiz gewährt die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Altersrenten an Frauen ab vollendetem 64. und an Männer ab vollendetem 65. Lebensjahr. Männer und Frauen können sich unter Inkaufnahme einer Leistungskürzung zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters pensionieren lassen. Neben der Altersrente werden Kinder- und Hinterlassenenrenten ausgerichtet. Besonderheiten bilden die außerordentlichen Renten und die Ergänzungsleistungen. Letztere werden solchen Leistungsbezügern gewährt, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht erreichen. Der Versicherungsbeitrag in Höhe von 8,4 % des Arbeitslohns wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aufgebracht. Ergänzend zur AHV gewährt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. 6. 1982 (BVG) Anspruch auf Alters-, Kinder-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Obligatorisch versichert ist nur, wer einen bestimmten Mindestlohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
 
 Internationaler Vergleich
 
Wie der internationale Vergleich zeigt, ist die Sozialversicherung von Arbeitnehmern nur eine Variante der Alterssicherung. In Europa spielt neben dem Sozialversicherungsmodell (in Deutschland und z. B. in Belgien, Frankreich und Italien) die steuerfinanzierte staatliche Grundversorgung eine beträchtliche Rolle (so z. B. in Dänemark und - mit Abstrichen - auch in Großbritannien). V. a. in den nordischen Ländern strebte die Politik lange nach einer Alterssicherung für alle, also nach Volksversicherung beziehungsweise Staatsbürgerversorgung anstelle einer Sozialversicherung vorwiegend für abhängig Erwerbstätige. In allen EU-Ländern sind automatische oder halbautomatische Anpassungen der Altersrenten vorgesehen, so z. B. Anpassungen an die Preis- oder an die Lohnentwicklung. Rentenversicherungen nach dem Sozialversicherungsmodell werden überwiegend durch Beiträge finanziert; der Staat beteiligt sich mit Zuschüssen. In Ländern mit Volksversicherung oder Staatsbürgerversorgung wirkt der Staat weitaus stärker bei der Finanzierung mit. Infolge einer in allen EU-Ländern weitgehend parallel verlaufenden demographischen Entwicklung und angesichts verbreiteter Arbeitslosigkeit haben sich in allen Ländern mit ausgebauter Alterssicherung Finanzierungsprobleme ergeben und Eingriffe in die Finanzierungsstruktur oder das Leistungsniveau erforderlich gemacht.
 
 Geschichte
 
Die Grundlagen der Rentenversicherung wurden im Rahmen der bismarckschen Sozialreformen (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung) noch in den 80er-Jahren des 19. Jahrhunderts geschaffen - zunächst v. a. für Arbeiter der gewerblichen Wirtschaft und noch mit Leistungen, die nur als Zubrot reichten. Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. 12. 1911, in Kraft seit 1. 1. 1913, kam eine eigenständige Versicherung für Angestellte hinzu (brachte zum Teil eine Doppelversicherung). Die Hauptleistungen waren Ruhegeld (bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit), Hinterbliebenenrenten, Heilverfahren. Träger der AnV wurde die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. Die »Große Novelle« von 1922 beseitigte die Doppelversicherung und regelte das Recht der »Wanderversicherung« neu. Die Angestelltenversicherung übernahm das Beitragsmarkenverfahren sowie die Rentenberechnungsmethode (fester Grundbetrag und Steigerungsbeträge) der Invalidenversicherung. Das Ruhegeld wurde dabei um einen Kinderzuschuss erhöht. Novellierungen 1928 und 1929 brachten u. a. die Erhöhung der Renten sowie die Ruhegeldberechtigung bereits mit 60 Jahren nach mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit.
 
V. a. die Rentenreform von 1957 ordnete die Alterssicherung grundlegend neu. In drei großen Neuregelungsgesetzen wurden die Leistungen und Leistungsberechnungen der Träger angeglichen und vereinheitlicht. Die Rente sollte nicht mehr nur Zubrot sein, sondern lohnbezogene Lebensstandardsicherung im Alter. Eine »zweite Rentenreform« erfolgte 1972/73, wobei die flexible Altersrente, die Rente nach Mindesteinkommen und die Öffnung der Rentenversicherung für Selbstständige und Hausfrauen eingeführt und die Renten durch Vorverlegung des Anpassungstermins erhöht wurden. Einschnitte in das Leistungsniveau der Rentenversicherung wurden zwischen Ende 1975 und Ende 1984 vollzogen. Auch die Rentenreformen 1992 und 2001 standen im Zeichen von Bestrebungen, die Sozialfinanzen zu konsolidieren und die Rentenversicherung auf die demographische Herausforderung einzustellen.
 
In Ostdeutschland wurden durch SMAD-Befehl von 1947 die Grundsätze einer einheitlichen Sozialversicherung (SV; Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung) festgelegt. 1956 wurde als alleiniger Träger der SV der FDGB eingesetzt und bestimmt, dass Versicherte, die nicht Mitglieder des FDGB waren (z. B. Mitglieder von LPG), bei der staatlichen Versicherung der DDR zu versichern waren. Die Leistungen im Rentenfall waren sehr gering (nach 40 Versicherungsjahren 350 Mark), v. a. weil die Bemessungsgrenze auf 600 Mark festgeschrieben war. Ab 1971 war eine freiwillige Zusatzversicherung möglich, die es erlaubte, Einkommen über 600 Mark mit Beiträgen zu belegen und die Alterssicherung aufzustocken. Eine Mindestrente sollte vor Altersarmut schützten. Durch den Einigungsvertrag wurden wesentliche Teile des DDR-Rentenrechts bis Ende 1991 als Beitrittsgebietsrecht aufrechterhalten, das dort als partielles Bundesrecht galt. Zum 1. 1. 1992 wurde es durch das SGB VI ersetzt. Eine auf Bestandsschutz für rentennahe Jahrgänge beschränkte Kodifikation dieses Rechts findet sich in Art. 2 RÜG.
 
Literatur:
 
Hb. der R., hg. v. J. Zweng u. a., Losebl. (21979 ff.);
 B. Casmir: Staatl. R.-Systeme im internat. Vergleich (21990);
 
Hb. der gesetzl. R., hg. v. F. Ruland (1990);
 
Hb. der gesetzl. R., hg. vom VDR (1990);
 
Rentenreform-Ges. 1992. Erll. für die Praxis mit vollem Gesetzestext, Beitr. v. Eugen Müller u. a. (1990);
 
Sozialgesetzbuch, Bd. 6: Gesetzl. R., Komm., bearb. v. K. Hauck u. a., Losebl. (1990 ff.);
 
Sozialpolitik im Prozeß der dt. Vereinigu ng, hg. v. W. Schmähl (1992);
 F. Nullmeier u. F. W. Rüb: Die Transformation der Sozialpolitik (1993);
 K. Eckerle u. M. Schlesinger: Prognos-Gutachten 1995. Perspektiven der gesetzl. R. für Gesamtdeutschland vor dem Hintergrund veränderter polit. u. ökonom. Rahmenbedingungen (1995);
 H. Brettschneider: Das Rentenrecht (22001);
 
Zulagengeförderte Altersvorsorge, hg. v. BfA(2001);
 W. Pelikan: R.(102002).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Rentenversicherung: Grundlagen
 

* * *

Rẹn|ten|ver|si|che|rung, die: 1. Versicherung (als Teil der Sozialversicherung), die bei Erreichung der Altersgrenze des Versicherten, bei Berufs- od. Erwerbsunfähigkeit od. im Falle des Todes ↑Rente (a) an den Versicherten od. an die Hinterbliebenen zahlt. 2. staatliche Einrichtung, Anstalt für die ↑Rentenversicherung (1).

Universal-Lexikon. 2012.