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Erwerbsminderung
Er|wẹrbs|min|de|rung 〈f. 20; unz.〉 Minderung des Erwerbs, der Erwerbsfähigkeit

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Er|wẹrbs|min|de|rung, die:
Minderung der Erwerbsfähigkeit.

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Erwerbsminderung,
 
Bezeichnung für einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist mit Wirkung vom 1. 1. 2001 neu geregelt worden. Die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurden abgeschafft und (bei Rentenbeginn ab 2001) durch Renten wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit ersetzt.
 
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenartfaktor von 0,5) erhalten Versicherte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Krankheit oder Behinderung nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (mit einem Rentenartfaktor von 1,0) besteht bei einem Restleistungsvermögen von unter drei Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten ferner teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr verbliebenes Leistungsvermögen wegen einer schlechten Arbeitsmarktlage nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können (so genannte arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung). Keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben dementsprechend Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von sechs Stunden und mehr (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt; allerdings kommen dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Eine subjektive Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist hierbei ohne Bedeutung. In Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller oder in halber Höhe gezahlt werden; die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann in voller Höhe oder in Höhe von ¾, ½ oder ¼ gezahlt werden. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet, wobei die Befristung wiederholt werden kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Des Weiteren sind sie frühestens vom Beginn des 7. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls an zu zahlen (in der Zwischenzeit hat i. d. R. die Krankenkasse Krankengeld zu gewähren). Erwerbsminderungsrenten, die vor dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden, werden mit einem Rentenabschlag von 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme (maximal jedoch 10,8 %) belegt. Die Renten werden jeweils bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, anschließend werden sie auf eine Altersrente umgestellt.
 
Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird von der Rentenversicherung nur noch für Versicherte abgedeckt, die vor dem 2. 1. 1960 geboren sind; sie können eine »Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit« (§ 240 SGB VI) erhalten. Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist dabei grundsätzlich eine Tätigkeit, die im Rahmen des durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts immer weiter ausdifferenzierten so genannten Dreistufenschemas der Stufe unterhalb des bisher ausgeübten Berufes zuzuordnen ist (Stufe 1: gelernte Tätigkeiten; Stufe 2: angelernte Tätigkeiten; Stufe 3: ungelernte Tätigkeiten).

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Er|wẹrbs|min|de|rung, die: Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Universal-Lexikon. 2012.