Zwangs|aussiedlung,
Zwangs|umsiedlung, durch amtliche Aufforderung und (militärische) Gewalt veranlasstes Verlassen des ursprünglichen Wohngebietes und die Ansiedlung in einem anderen (Vertreibung); größere Zwangsaussiedlungen waren in der UdSSR 1941-44/45 die Deportation der Wolgadeutschen, Inguschen, Balkaren, Kalmücken u. a. - Mit dem Aufbau eines besonderen Grenzregimes an der innerdeutschen Grenze und in Berlin (Bau der Berliner Mauer u. a.) wurden in der DDR 1952 und 1961 willkürlich insgesamt etwa 11 500 vom Staatssicherheitsdienst und der Volkspolizei als »politisch unzuverlässig« angesehene Personen (zwischen 1 und 2 % der Bevölkerung) aus dem grenznahen Raum, d. h. bis 5 km von der Grenze, zwangsausgesiedelt. Die Zwangsaussiedlungen brachten in der Regel Vermögensverluste für die Betroffenen mit sich. Private Grundstücke und Gebäude der Zwangsausgesiedelten wurden meist in Volkseigentum überführt, wobei grundsätzlich die Gewährung von (häufig nicht gleichwertigem) Naturalersatz vorgesehen war. Soweit das nicht möglich war oder die Zwangsausgesiedelten damit nicht einverstanden waren, erfolgten Kauf durch den Staat oder Enteignung gegen Entschädigung. Das Rehabilitierungsgestz der DDR vom 6. 9. 1990, dessen diesbezügliche Vorschriften nach der Wiedervereinigung nicht fortgalten (§§ 21 ff.), bezeichnete die Zwangsaussiedlung als unzulässige Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte und sah Rückgabe der oder Entschädigung für entzogene Vermögenswerte vor. Rechtsgrundlage für Ansprüche der Zwangsausgesiedelten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. 6. 1994 in der Fassung vom 1. 7. 1997, das die Aufhebung der zugrunde liegenden rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen auf Antrag sowie Folgeansprüche (z. B. Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung) regelt
Universal-Lexikon. 2012.