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Kontrahierungszwang
Abschlusszwang

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Kontrahierungszwang,
 
gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Kontrahierungszwang besteht insbesondere für Unternehmen der Verkehrswirtschaft, und zwar für öffentliche wie für private Unternehmen (Beförderungspflicht), und für Unternehmen der Daseinsvorsorge, namentlich solche der Wasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung. Ein Kontrahierungszwang für marktbeherrschende und ähnliche Unternehmen gegenüber den von ihnen abhängigen Unternehmen kann sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Diskriminierungsverbot ergeben. Beim Fehlen besonderer gesetzlicher Bestimmungen folgt für den Bereich des Privatrechts aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit, dass kein Kontrahierungszwang besteht, jedoch lässt die Rechtsprechung bei monopolartigen Verbänden (Vereinen) Ausnahmen zu. Im öffentlichen Recht gilt dagegen der allgemeine Grundsatz, dass die Einrichtungen und Leistungen der öffentlichen Verwaltung unter gleichen Bedingungen jedermann zur Verfügung stehen (»Zulassungszwang«). Soweit die öffentliche Verwaltung Einrichtungen und Leistungen nicht in der Form der öffentlich-rechtlichen Anstaltsnutzung, sondern des privatrechtlichen Vertrags zur Verfügung stellt, kann sich aus diesem Grundsatz ein Kontrahierungszwang auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ergeben.

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Kon|tra|hie|rungs|zwang, der <Pl. selten> (Rechtsspr.): bes. für gewisse Monopolgesellschaften (wie Post, Eisenbahn usw.) bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages wegen ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung.

Universal-Lexikon. 2012.