Akademik

Räumung
Evakuierung

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Räu|mung 〈f. 20das Räumen, Leeren, Freimachen (von Straßen, der Wohnung usw.)

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Räu|mung, die; -, -en:
das Räumen (2, 3); das Geräumtwerden.

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Räumung,
 
Recht: Herausgabe eines gemieteten Raumes, zu der der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist (§ 556 BGB). Für die Räumung von Wohnraum (nicht Geschäftsraum) kann das Gericht auf Antrag oder nach Räumungsklage eine Räumungsfrist oder Räumungsaufschub (§§ 721, 794 a ZPO) bewilligen. Im Wege der einstweiligen Verfügung darf die Räumung von Wohnraum nur angeordnet werden, wenn ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt (§ 940 a ZPO).
 
Auch nach österreichischem Recht ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (z. B. drohende Obdachlosigkeit) ein Räumungsaufschub oder eine Verlängerung der Räumungsfrist zu gewähren (§§ 34, 35 Mietrechtsgesetz). - Im schweizerischen Recht erfolgt die Vollstreckung der Räumung eines gemieteten Raumes nach kantonalem Prozessrecht.

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Räu|mung, die; -, -en: das Räumen (2, 3).

Universal-Lexikon. 2012.