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Streitgegenstand
Streitobjekt; Streitpunkt; Zankapfel (umgangssprachlich); Erisapfel (umgangssprachlich)

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Streit|ge|gen|stand 〈m. 1uGegenstand, um den die Parteien streiten; Sy Streitobjekt; →a. Streitpunkt

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Streit|ge|gen|stand, der:
1. Gegenstand (2 b) eines Streites, einer Auseinandersetzung.
2. (Rechtsspr.) Gegenstand (2 b) eines Rechtsstreits im Zivilprozess.

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Streitgegenstand,
 
Zivilprozess: der mit der Klage oder Widerklage verfolgte prozessuale Anspruch, über den als Hauptsache zu verhandeln und zu entscheiden ist. Er bestimmt die Grenzen der Rechtshängigkeit und der materiellen Rechtskraft, ferner den Streitwert. Die Merkmale der Begriffsbildung sind streitig. Als Kriterien der Abgrenzung des Streitgegenstands werden diskutiert: der Klageantrag allein, der Antrag zusammen mit dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt oder das behauptete materielle Recht. In einer (Wider-)Klage können mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstand) erhoben werden (Klagenhäufung). Eine Änderung des Streitgegenstands ist Klageänderung und nur eingeschränkt zulässig (Klage). Die Einreden zählen grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand mit Ausnahme der Aufrechnung, falls darüber entschieden wird (§ 322 ZPO).

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Streit|ge|gen|stand, der: 1. Gegenstand (2 b) eines Streites, einer Auseinandersetzung, einer Diskussion: dieser Punkt seiner Rede wurde zum S. 2. (Rechtsspr.) Gegenstand (2 b) eines Rechtsstreits im Zivilprozess.

Universal-Lexikon. 2012.