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Mündel
Pflegebefohlener; Schützling; Schutzbefohlener

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Mụ̈n|del 〈n. 13unter Vormundschaft stehende(r) Minderjährige(r) [<spätmhd. mündel „Mündel“, älter mundelinc <ahd. mundling „Mündel, Vormund“; → Munt]

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Mụ̈n|del, das, BGB: der; -s, -, in Bezug auf eine w. Pers. selten auch: die; -, -n [zu 2Mund]:
Person, die unter Vormundschaft steht.

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Mündel
 
[von althochdeutsch munt »Schutz«, »Vormundschaft«] das oder der, -s/-, lateinisch Pupịllus, der unter Vormundschaft stehende Minderjährige. Mündelgut ist das einem Mündel gehörende Vermögen. Als Mündelgeld bezeichnet man das Geldvermögen eines Mündels, das der Vormund gemäß den §§ 1805 ff. BGB mündelsicher (d. h. für das Mündel sicher) verzinslich anzulegen hat, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Mündelsichere Anlageformen sind: 1) durch Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken gesicherte Forderungen; 2) verbriefte Forderungen a) gegen den Bund oder ein Bundesland, die in bestimmte Schuldbücher eingetragen sind, b) deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist; 3) bestimmte Wertpapiere, die mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundesregierung für mündelsicher erklärt wurden; 4) Konten bei einer für mündelsicher erklärten öffentlichen Sparkasse oder - hilfsweise - einer Bank. Die Anlage soll (außer bei befreiter Vormundschaft) nur mit Genehmigung eines etwa bestellten Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erfolgen. Inhaberpapiere, blanko indossierte Orderpapiere, auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts auch andere Wertpapiere, sind mit dem Sperrvermerk »Herausgabe nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts« zu hinterlegen. In den neuen Ländern gelten die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld seit 1. 1. 1992 (Art. 234 § 14 Absatz 4 Einführungsgesetz zum BGB). - Das österreichische Recht (§§ 187 f., 230 ff. ABGB) kennt dem BGB ähnliche Bestimmungen. In der Schweiz gelten für Mündel die Art. 368 ff. ZGB und das (internationale) Abkommen zur Regelung der Vormundschaft Minderjähriger.
 
Literatur:
 
S. Sichtermann: Das Recht der M.-Sicherheit (31980).
 

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Mụ̈n|del, das, BGB: der; -s, -, in Bezug auf eine w. Pers. selten auch: die; -, -n [zu 2Mund]: Person, die unter Vormundschaft steht.

Universal-Lexikon. 2012.