Störenfried
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Stö|rer, der; -s, -:
jmd., der ↑ stört (1, 2).
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Störer,
Recht: eine Person, die für eine Störung verantwortlich ist, sei es, dass sie die Störung willentlich herbeiführt, sei es, dass sich diese in zurechenbarer Weise mittelbar auf jemanden zurückführen lässt, der deshalb als Störer zu qualifizieren ist. Als Störung bezeichnet man im Sachenrecht die Beeinträchtigung fremden Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (also z. B. durch Lärmimmissionen); im Verwaltungsrecht ist Störung die Beeinträchtigung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Im Sachenrecht (§ 1004 BGB) ist der Störer Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers; im Verwaltungsrecht richtet sich gegen ihn das polizeiliche (ordnungsbehördliche) Handeln der Gefahrenabwehr. Man unterscheidet den Handlungsstörer, der durch seine Handlung die Störung verursacht, und den Zustandsstörer, der eine störende Sache (z. B. einen Immissionen erzeugenden Betrieb) unterhält.
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Universal-Lexikon. 2012.