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Pro|fes|sor [pro'fɛso:ɐ̯], der; -s, Professoren [profɛ'so:rən], Pro|fes|so|rin [profɛ'so:rɪn], die; -, -nen:1. höchster akademischer Titel, der [habilitierten] Lehrer[innen] an Universitäten, Hochschulen o. Ä. und verdienten Wissenschaftler[innen], Künstler[innen] o. Ä. verliehen wird:
jmdn. zum Professor ernennen, berufen.
Zus.: Hochschulprofessor, Hochschulprofessorin.
2. Träger[in] eines Professorentitels:
er ist Professor für Physik an der Universität Heidelberg; die Professorin hält heute zwei Vorlesungen; die Herren Professoren Müller und Lehmann; das Haus Professor Meyers/des Professors Meyer.
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Pro|fẹs|sor 〈m. 23; Abk.: Prof.〉
1. nach erfolgreicher Habilitation od. als Auszeichnung für bes. wissenschaftl. od. künstler. Leistungen verliehener, höchster akadem. Titel
2. Inhaber des Professorentitels, insbes. beamteter Hochschullehrer (Universitäts\Professor)
● \Professor der Germanistik, der Medizin; ordentlicher \Professor 〈Abk.: o.P.〉; außerordentlicher \Professor 〈Abk.: a.o.P., ao.P.〉; er ist ein zerstreuter \Professor 〈umg.; scherzh.〉 er ist sehr zerstreut [lat., „einer, der sich öffentlich bekennt, erklärt, öffentl. Lehrer“; zu profiteri „öffentlich bekennen, erklären“]
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Pro|fẹs|sor , der; -s, …oren [lat. professor = öffentlicher Lehrer, eigtl. = jmd., der sich (berufsmäßig u. öffentlich zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit) bekennt, zu: profiteri, ↑ 1Profess]:
1.
a) <o. Pl.> höchster akademischer Titel (der einem/einer [habilitierten] Hochschullehrer[in], verdienten Wissenschaftler[in], Künstler[in] o. Ä. verliehen wird) (Abk.: Prof.):
jmdn. zum P. ernennen;
ordentlicher Professor (Abk.: o. Prof.);
b) Träger eines Professorentitels; Hochschullehrer:
ein emeritierter P.;
sehr geehrter Herr Professor [Meier];
die Herren -en Meier und Schulze;
das Haus P. Meyers/des -s Meyer;
Ü ein zerstreuter P. (ugs. scherzh.; ein sehr zerstreuter Mensch).
2. (österr., sonst veraltet) Lehrer an einem Gymnasium.
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Profẹssor
[lateinisch »öffentlicher Lehrer«, zu profiteri »vorlesen«] der, -s/...'soren, Abkürzung Prof.,
1) Hochschulwesen: Titel und Amtsbezeichnung von Hochschullehrern. Den Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen steht beamtenrechtlich die Amtsbezeichnung Universitätsprofessor zu; die Fachhochschullehrer führen die Amtsbezeichnung Professor; Frauen mit entsprechendem dienstrechtlichen Status führen die Amtsbezeichnung Professorin (Fachhochschule) oder Universitätsprofessorin.
Diese Regelungen ersetzen die mit dem Hochschulrahmengesetz von 1976 (letzte Fassung von 1997) abgeschafften traditionellen Amtsbezeichnung: planmäßiger Professor (in eine Planstelle im Hochschulhaushalt berufener Beamter), der ordentlicher Professor (»Ordinarius«), Inhaber eines ordentlichen Lehrstuhls (Professur) oder Ordinariats (Amtsbezeichnung Professor ordinarius, o. P.; auch o. ö. P., d. h. ordentlich öffentlicher Professor), oder außerordentlicher Professor (»Extraordinarius«), Inhaber eines außerordentlichen öffentlichen Lehrstuhls oder Extraordinariats (Amtsbezeichnung Professor extraordinarius, a. o. P.) sein konnte. Der außerplanmäßige Professor hatte dagegen keine Planstelle inne (Amtsbezeichnung apl. P.). Zu apl. Professoren wurden habilitierte Dozenten ernannt, die sich in der Regel sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt, aber keinen Ruf erhalten hatten. Sie waren wie der Honorarprofessor (nebenamtlich für ein begrenztes Lehrgebiet zuständig) keine Vollmitglieder der Fakultät (beziehungsweise Fachbereich oder Abteilung). Sämtliche Stellen für Professoren werden seit 1970 öffentlich ausgeschrieben. Die Emeritierung wurde abgelöst durch das allgemeine Beamtenrecht (Ruhestandsbezüge statt Dienstbezüge). - Im Mittelalter trugen Universitäts-Lehrer die Bezeichnung Doctor oder Magister, seit dem 16. Jahrhundert setzten sich Titel und Amtsbezeichnung Professor durch.
2) Schulwesen: Titel für Lehrer an höheren Schulen (Gymnasialprofessor); früher in Deutschland, heute noch in Österreich und der Schweiz gebräuchlich, in Deutschland in einigen Ländern noch als Dienstbezeichnung für Studienräte, die mit der Referendarausbildung befasst sind (Studienprofessor).
3) Titulatur: Titel, der für besondere (v. a. künstlerische) Verdienste verliehen wird (Titularprofessor).
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Pro|fẹs|sor, der; -s, ...oren [lat. professor = öffentlicher Lehrer, eigtl. = jmd., der sich (berufsmäßig u. öffentlich zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit) bekennt, zu: profiteri, 1↑Profess]: 1. a) <o. Pl.> höchster akademischer Titel (der einem [habilitierten] Hochschullehrer, verdienten Wissenschaftler, Künstler o. Ä. verliehen wird): jmdn. zum P. ernennen (Abk.: Prof.); (früher:) ordentlicher öffentlicher Professor (Abk.: o. ö. Prof.); (früher:) ordentlicher Professor (Abk.: o. Prof.); (früher:) außerordentlicher Professor (Abk.: a. o. Prof., ao. Prof.); b) Träger eines Professorentitels; Hochschullehrer: ein emeritierter P.; sehr geehrter Herr Professor [Meier]; die Herren -en Meier und Schulze; P. sein, werden; das Haus P. Meyers/des -s Meyer; er ist P. für Mathematik an der Universität Heidelberg; er lehrt als P. in Bonn; er ist als P. an die Universität München berufen worden; Ü ein zerstreuter P. (ugs. scherzh.; ein sehr zerstreuter Mensch). 2. (veraltet, noch österr.) Lehrer an einem Gymnasium.
Universal-Lexikon. 2012.