dauernder gesundheitlicher Schaden:
die Gebrechen des Alters; an einem körperlichen Gebrechen leiden.
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ge|brẹ|chen 〈V. intr. 116; hat; unpersönl.; geh.〉 fehlen, mangeln ● es gebricht ihm am nötigen Mut, das zu tun; dem Unternehmen gebricht es an einer straffen Führung [→ brechen]
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ge|brẹ|chen <st. V.; hat; unpers.> [mhd. gebrechen = mangeln, fehlen; zerbrechen, ahd. gibrehhan = zerbrechen] (geh.):
fehlen, mangeln:
jmdm. gebricht es an Geld, Zeit, Ausdauer;
<veraltet auch pers.:> dazu gebrach [ihm, seinen Bemühungen] der rechte Antrieb.
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Gebrechen,
organische Fehler, die die geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Menschen dauernd beeinträchtigen. Volljährigen, die infolge von Gebrechen ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen konnten, besonders Tauben, Blinden, Stummen, konnte nach früherem Recht gemäß § 1910 BGB mit ihrer Einwilligung ein Pfleger bestellt werden (Gebrechlichkeitspflegschaft). Mit Wirkung vom 1. 1. 1992 wurden die veralteten Rechtsinstitute der Gebrechlichkeitspflegschaft und der Vormundschaft für Volljährige durch die flexibel gestaltete persönliche Betreuung in rechtlichen Angelegenheiten ersetzt (§§ 1896 ff. BGB).
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Ge|brẹ|chen, das; -s, - [mhd. gebreche(n)] (geh.): dauernder [körperlicher, gesundheitlicher] Schaden: ein schweres körperliches, geistiges G. haben; die G. des Alters.
Universal-Lexikon. 2012.