Bau|ern|le|gen 〈n.; -s; unz.; früher〉 Einziehen u. Aufkaufen von Bauerngütern durch Großgrundbesitzer, bes. in England u. Ostdtschld. im 16. u. 17. Jh.
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Bauernlegen,
im engeren Sinn die Einziehung bäuerlicher Stellen durch den Gutsherrn; im weiteren Sinn zählt man dazu auch die Einziehung wüst gewordener Bauernstellen durch den Grund- oder Gutsherrn. In England begann das Bauernlegen schon im 15. und 16. Jahrhundert, um den Grundherren Raum für Weideland zu schaffen (»Die Schafe fressen die Menschen«). In Mecklenburg und Vorpommern ging die Zahl der Bauern, weil es an Bauernschutz fehlte, auf ehemals ritterschaftlichem Boden im 15.-17. Jahrhundert stark zurück, teils durch das Bauernlegen seit dem Dreißigjährigen Krieg, teils durch Zusammenlegung mehrerer Höfe zu Kleingütern. In Preußen hat der Bauernschutz der Könige seit 1709 eine ähnliche Entwicklung verhindert; das gleiche gilt für Kursachsen.
F. Lütge: Gesch. der dt. Agrarverfassung (21967).
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Bau|ern|le|gen, das; -s (hist.): (seit dem 30-jährigen Krieg, bes. im 18. Jh.) Einziehung von Bauerngütern (die zu wenig Zins abwarfen) durch den Grundherrn u. Vereinigung mit dem Herrschaftsgut.
Universal-Lexikon. 2012.