Einberufung
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Ein|zie|hung 〈f. 20; unz.〉 das Einziehen (von Steuern, Geldbeträgen)
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Ein|zie|hung, die; -, -en:
das ↑ Einziehen (1, 2, 5-11).
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Einziehung,
1) Medizin: v. a. bei Säuglingen und Kleinkindern zu beobachtendes Einsinken von Körperabschnitten (z. B. Zwischenrippenräume) bei der Einatmung als Symptom von Atemnot, u. a. bei Lungenentzündung.
2) Recht: 1) Strafrecht: die Wegnahme von Sachen oder Werten als Strafe (Nebenstrafe) oder Sicherungsmaßnahme (Konfiskation); die Einziehung erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger Beschlagnahme. Strafrechtlich unterliegen v. a. Gegenstände der Einziehung, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind; die Einziehung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn 1) die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder 2) die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden (§§ 74 ff. StGB). Tatunbeteiligte Dritte, denen die der Einziehung unterliegenden Gegenstände gehören oder die daran Rechte besitzen, erhalten gegebenenfalls eine Entschädigung, sofern diese nicht leichtfertig zu der inkriminierenden Verwendung beigetragen haben. Hat der Täter den einzuziehenden Gegenstand veräußert, kann der hierfür erlöste Wertersatz eingezogen werden. Eingezogene Gegenstände gehen in das Eigentum des Staates über, wobei Rechte Dritter (z. B. ein Pfandrecht) bestehen bleiben. Die Einziehung ist auch unabhängig von einem Strafverfahren gegen den Täter in einem selbstständigen Einziehungsverfahren (§§ 440 ff. StPO) möglich. - In ähnlicher Form ist die Einziehung auch in Österreich (§ 26 StGB) und in der Schweiz (Art. 58 f. StGB) geregelt. Die Einziehung ist als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren nach §§ 22 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz unter ähnlichen Voraussetzungen wie im Strafverfahren möglich. Das Steuerstrafrecht erlaubt bei bestimmten Straftaten die Einziehung (§ 375 AO).
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Universal-Lexikon. 2012.