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Cash-and-carry-Klausel
Cash-and-car|ry-Klau|sel 〈[kæ̣ʃ ənd kæ̣rı-] f. 21; unz.〉 Vertragsklausel, nach der der Käufer die Ware beim Verkäufer abholen u. sofort bar bezahlen muss

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Cash-and-car|ry-Klau|sel ['kæʃənd'kæri… ], die <o. Pl.> [zu: engl. cash and carry, aus cash u. carry = das Tragen, Mitnehmen, zu: to carry, Carrier] (Wirtsch.):
Vertragsklausel im Überseehandel, wonach der Käufer, die Käuferin die Ware bar bezahlen u. im eigenen Schiff abholen muss.

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Cash-and-carry-Klausel
 
['kæʃənd 'kærɪ -], Handelsrecht: 1) allgemein eine Klausel im Überseehandel, nach der der Käufer die Ware bar bezahlen und auf eigene Kosten beim Verkäufer abholen muss. 2) speziell die Bestimmung der Neutralitätsgesetzgebung der USA (1940 durch eine Änderung des Neutrality Act vom 1. 5. 1937 eingeführt), nach der Waffen an Krieg führende Staaten nur unter der Voraussetzung geliefert werden durften, dass der Ausländer das Eigentum an den Waffen bereits vor der Ausfuhr erworben hatte, der Abtransport auf ausländischen Schiffen erfolgte und das erworbene Material bar bezahlt wurde. Diese Regelung wurde durch den Lend-Lease-Act vom 11. 3. 1941 (Lend-Lease-System) aufgehoben und ersetzt.

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Cash-and-car|ry-Klau|sel die; - (Wirtsch.): Vertragsklausel im Überseehandel, wonach der Käufer die Ware bar bezahlen u. im eigenen Schiff abholen muss.

Universal-Lexikon. 2012.