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Diskont
Dis|kọnt 〈m. 1; Bankw.〉 Zinsabzug bei Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung [<ital. disconto „Abrechnung, Abzug“; → Konto]

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Dis|kọnt, der; -s, -e, Diskonto, der; -[s], -s u. …ti [älter ital. disconto, zu mlat. discomputare = abrechnen, aus lat. dis- = auseinander u. computare, Computer] (Bankw.):
1. bei Ankauf einer noch nicht fälligen Zahlung, bes. eines Wechsels, abgezogener Zins; Vorzinsen.
2. Kurzf. von Diskontsatz.

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Diskọnt
 
[italienisch, zu mittellateinisch discomputare »abrechnen«] der, -s/-e, Diskọnto der, -(s)/-s und ...ti, der Abzug vom Nennbetrag bei der Auszahlung einer Forderung, die zu einem feststehenden zukünftigen Zeitpunkt fällig ist. Der Diskont, in Prozent (für das Jahr) des Nennwertes der ursprünglichen Schuldsumme ausgedrückt, wird dem Verkäufer der später fälligen Forderung sofort abgezogen beziehungsweise dem Käufer sofort gutgeschrieben und stellt insofern eine besondere Form des Zinses dar (Diskontierung). Er wird beim Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln, Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanweisungen berechnet. Die Diskontberechnung setzt in der Regel das Jahr zu 360 Tagen, jeden Monat zu 30 Tagen an und entspricht der Zinsrechnung.
 
Die Diskontierung von Wechseln, das Diskontgeschäft, ist ein Aktivgeschäft der Banken; sie ziehen vom eingereichten, noch nicht fälligen Wechsel die Kreditkosten (Diskont zuzüglich anderer Kreditkosten) ab; der Restbetrag wird als Wechseldiskontkredit zur Verfügung gestellt. Ökonomisch stellt das Diskontgeschäft keine Kreditgewährung, sondern einen Forderungsverkauf an die Bank dar, da der Wechseldiskontkredit vom Schuldner des Wechsels (dem Bezogenen) zurückgezahlt wird. Nur wenn der Wechsel zu Protest geht, kann die Bank Regressansprüche an den Einreicher stellen. Bis Ende 1998 konnten Banken (z. B. in Deutschland) die von ihnen diskontierten Wechsel an die Deutsche Bundesbank verkaufen, um sich Zentralbankgeld zu beschaffen (Refinanzierung im Rahmen der Rediskont- beziehungsweise Diskontpolitik). Rediskontfähig waren nur Wechsel, die bestimmte qualitative Anforderungen erfüllten: Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, Haftung durch drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete, »gute« Handelswechsel, die auf Waren- oder Dienstleistungsgeschäften beruhten. Der Diskontsatz, zu dem die Bundesbank solche Wechsel rediskontierte, wurde nach geldpolitischen Erfordernissen festgelegt und hatte lange Zeit, neben Lombardsatz (Lombard) und Wertpapierpensionssatz (Pensionsgeschäft), eine zentrale Leitzinsfunktion für die Zinspolitik der Deutschen Bundesbank. Seit dem Übergang der geldpolitischen Befugnisse auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) am 1. 1. 1999 existiert der Diskontsatz nicht mehr, auch werden keine Wechsel mehr rediskontiert. Allerdings werden in Deutschland Wechsel weiterhin als Sicherheiten für die Bereitstellung von Zentralbanggeld akzeptiert. Darüber hinaus wurde vom Gesetzgeber eine Ersatzregelung geschaffen, die dann greift, wenn in Vorschriften des Bundesrechts sowie in Verträgen und Vollstreckungstiteln die Verzinsung durch Bezugnahme auf den Diskontsatz bestimmt ist. Gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 9. 6. 1998 - in Verbindung mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-VO vom 10. 2. 1999 - tritt für einen Übergangszeitraum (bis Ende 2001) der Basiszinssatz an die Stelle des Diskontsatzes. Die Höhe des Basiszinssatzes bemisst sich am Zinssatz für die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (LGR-Satz) der Europäischen Zentralbank und wird jeweils zum 1. 1., 1. 5. und 1. 9. neu berechnet und bekanntgegeben, sofern sich der LGR-Satz um mindestens 0,5 % verändert hat.

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Dis|kọnt, der; -s, -e, Diskonto, der; -[s], -s u. ...ti [älter ital. disconto, zu mlat. discomputare = abrechnen, aus lat. dis- = auseinander u. computare, ↑Computer] (Bankw.): 1. bei Ankauf einer noch nicht fälligen Zahlung, bes. eines Wechsels, abgezogener Zins; Vorzinsen. 2. kurz für ↑Diskontsatz.

Universal-Lexikon. 2012.