Ehe|lich|keit 〈f. 20; unz.〉 Herkunft aus einer gültigen Ehe ● seine \Ehelichkeit wurde nicht angezweifelt
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Ehe|lich|keit, die; -:
das Ehelichsein:
die E. eines Kindes, seiner Abstammung.
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Ehelichkeit,
nach früherem Recht Bezeichnung für die eheliche Abstammung. Ein Kind war ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren, vor Beendigung der Ehe empfangen worden war und der Mann innerhalb der Empfängniszeit (302.-181. Tag vor der Geburt, § 1592 BGB alter Fassung) der Frau beigewohnt hatte. Ein Kind galt nicht als ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich war, dass die Frau es vom Ehemann empfangen hatte. Die Vaterschaft kann nach gültigem Recht vom Mann, von der Mutter des Kindes und vom Kind selbst innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden.
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Ehe|lich|keit, die; -: das Ehelichsein: die E. eines Kindes, seiner Abstammung.
Universal-Lexikon. 2012.