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Bestandteile
Einzelteile; Zutaten; Inhaltsstoffe; Ingredienzen

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Bestandteile,
 
Recht: Teile einer Sache, die bei unbefangener Betrachtungsweise als Teile eines größeren Ganzen und nicht als selbstständige Sachen zu gelten haben, z. B. der Deckel einer Dose. Im Allgemeinen teilen sie das rechtliche Schicksal der Hauptsache, notwendigerweise geschieht dies aber nur bei den wesentlichen Bestandteilen (§§ 93 f. BGB), also den Sachteilen, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht voneinander zu trennen sind, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, z. B. die Wand eines Hauses, nicht dagegen der Motor eines Kraftfahrzeugs. Kraft gesetzlicher Sonderregelung (§§ 94 f.) sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen, wesentliche Bestandteile eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, sofern sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt oder mit dem Grund und Boden verbunden worden sind. Gebäude und Bäume sind daher regelmäßig wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Wesentliche Bestandteile sind nach zwingendem Recht sonderrechtsunfähig, also nicht Gegenstand besonderen Rechts; der Verkäufer, der unter Eigentumsvorbehalt Baumaterial anliefert, das alsdann im Bauwerk Verwendung findet, verliert trotz Vorbehalts sein Eigentum und behält nur noch den Zahlungsanspruch, sobald das Baumaterial wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Trotz fester Verbindung sind die nur zum vorübergehenden Zweck verbundenen Teile keine wesentliche Bestandteile, also sonderrechtsfähige Scheinbestandteile, z. B. die Pflanzen einer Baumschule oder ein Wanderpavillon.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Erbbaurecht · Frucht · Wegnahmerecht · Wohnungseigentum · Zubehör

Universal-Lexikon. 2012.