Frei|ha|fen 〈m. 4u〉 nicht unter Zollkontrolle stehender Hafen
* * *
Frei|ha|fen, der:
Hafen, in dem Güter, die nicht zur Einfuhr ins Inland bestimmt sind, zollfrei ↑ 2umgeschlagen (6) u. gelagert werden.
* * *
Freihafen,
See- oder Flusshafengebiet, das zwar zum Zollgebiet der EG gehört, in dem aber für Einfuhrabgaben besondere Regeln gelten. Freihäfen dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren für Außenhandelszwecke sowie dem Schiffbau. Drittlandwaren in einem Freihafen gelten als nicht im Zollgebiet der EG befindlich (Freizone); Zollpflicht entsteht nicht bei Einfuhr, sondern erst bei Entfernen aus dem Freihafen, wenn das Gut in den freien Verkehr eingebracht wird. Der Verkehr über die Grenzen der Freizone unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Rechtsgrundlage ist der Zollkodex der EG vom 12. 10. 1992 (v. a. Art. 166). Im Freihafen getätigte Lieferungen zwischen Unternehmen unterliegen nicht der nationalen Umsatzsteuer; eine Lieferung zu nichtunternehmerischem Ge- oder Verbrauch ist dagegen steuerbar. Freihäfen besitzen Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Emden, Kiel, Cuxhaven, Deggendorf und Duisburg.
* * *
Frei|ha|fen, der: Hafen, in dem Güter, die nicht zur Einfuhr ins Inland bestimmt sind, zollfrei umgeschlagen (6) u. gelagert werden.
Universal-Lexikon. 2012.