Akademik

Überwachung
Monitoring; Aufsicht

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Über|wa|chung [y:bɐ'vaxʊŋ], die; -, -en:
1. das Überwachen (1), Überwachtwerden:
die Überwachung des Tatverdächtigen, seines Telefons [durch die Geheimpolizei] war illegal.
2. das Überwachen (2), Überwachtwerden:
die Überwachung des Straßenverkehrs durch die Polizei.

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Über|wạ|chung 〈f. 20das Überwachen

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Über|wạ|chung , die; -, -en:
1. das Überwachen (1), Überwachtwerden:
die Ü. des Tatverdächtigen, seines Telefons [durch die Geheimpolizei] war illegal.
2. das Überwachen (2), Überwachtwerden:
die Ü. des Straßenverkehrs durch die Polizei.

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Überwachung,
 
1) Recht: fortgesetzte Überprüfung von Personen, Sachen und Vorgängen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit. Eine Überwachung durch die zuständigen Behörden ist gesetzlich in zahlreichen Fällen vorgesehen, z. B. für den Verkehr mit Kriegswaffen, Sprengstoffen, Arzneimitteln, hinsichtlich der Belastung der Umwelt durch Lärm und Schadstoffe. Von besonderer Bedeutung ist die technische Überwachung der in § 2 a Gerätesicherheitsgesetz (und vielen weiteren VO) aufgezählten überwachungsbedürftigen Anlagen (Dampfkessel, Gashochdruckleitungen, Aufzüge, elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, medizinisch-technischen Geräte u. a.). Prüfungen haben bei Inbetriebnahme und dann in regelmäßigen Abständen stattzufinden. Vorschriften zur Überwachung von Abfällen enthalten die §§ 40 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dazu erlassene VO (Sonderabfall). Zur Überwachung sind verschiedene Nachweisverfahren über Verbleib, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Genehmigungen für Transporte und für Vermittlungsgeschäfte vorgesehen. Die Überwachung von Kfz obliegt u. a. Technischen Überwachungs-Vereinen (§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Ferner gibt es Großunternehmen, die ihre Anlagen selbst prüfen (»Eigenüberwacher«).
 
 2) Technik: während des Betriebes einer (automatisierten) Anlage hinsichtlich der Einhaltung von Grenzparametern vorgenommene Prüfung. Diese sowie das eventuell (bei Überschreiten der Grenzwerte) notwendige Eingreifen in den Betriebsablauf (z. B. Abschalten, Einschalten der Ersatzanlage, Drosseln des Ausstoßes) kann unter Einbeziehung des Menschen (z. B. über Melde-, Registriereinrichtungen) oder automatisch erfolgen (mittels BMSR-Technik).

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Über|wạ|chung, die; -, -en: 1. das Überwachen (1), Überwachtwerden: die Ü. des Tatverdächtigen, seines Telefons [durch die Geheimpolizei] war illegal; Überdies erstickten der mahlende Strom der Propaganda, die völlige Isolation des Landes, ein System minutiöser Ü. und barbarischer Strafen den leisesten Hauch von Opposition (Zeit 15. 4. 99, 15). 2. das Überwachen (2), Überwachtwerden: die Ü. des Straßenverkehrs durch die Polizei; Der Kommissionsvorschlag zu Ozon sieht ... auch strengere Vorschriften zur Ü. der Grenzwerte und zur Unterrichtung der Bevölkerung vor (FAZ 10. 6. 99, 6).

Universal-Lexikon. 2012.