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Gattungskauf
Gạt|tungs|kauf 〈m. 1uKauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache, z. B. Kauf von 100 Flaschen (einer nicht näher bestimmten Sorte) Weins; Ggs Spezieskauf

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Gạt|tungs|kauf, der (Rechtsspr.):
Kauf einer nur der Gattung nach, aber sonst nicht näher bestimmten Sache (z. B. der Kauf von 1 000 l Wein ohne nähere Angabe über Jahrgang oder Lage).

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Gattungskauf,
 
Gẹnuskauf, Kaufvertrag, bei dem die Vertragschließenden die zu liefernde Sache nur nach ihren Gattungsmerkmalen bestimmen (z. B. 1 000 l leichtes Heizöl), im Unterschied zum Spezieskauf, der auf eine genau individualisierbare Sache gerichtet ist (z. B. ein bestimmtes Bild). Alle Käufe an Warenbörsen sind Gattungskäufe. Ist nichts Näheres bestimmt, so ist eine Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB, § 360 HGB) zu liefern. Beim Gattungskauf gelten für die Sachmängelgewährleistung (Gewährleistung) Besonderheiten. So steht dem Käufer einer mangelhaften Sache ein Nachlieferungsanspruch zu (§ 480 BGB). Entsprechend spricht man von einer Gattungs- oder Genusschuld, wenn die geschuldete Leistung nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist. Ist dem Schuldner einer Gattungsschuld die Leistung nicht möglich, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, solange eine Leistung aus der Gattung überhaupt möglich ist, das heißt, ihn trifft die Pflicht, sich die Gattungssache zu beschaffen (§ 279 BGB). Anders, falls nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrags sich der Schuldner nur zur Leistung aus einem Vorrat verpflichtet hat (Vorratsschuld). Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungsschuld Erforderliche getan (was erforderlich ist, ergibt sich aus dem Schuldverhältnis), wandelt sich die Schuld in eine Speziesschuld um (»Konkretisierung«, § 243 Absatz 2 BGB). Er schuldet dann nur noch die konkrete Sache, die Gegenstand seiner Leistungshandlung war (z. B. die er vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt hat).
 
In Österreich ist der Gattungskauf nur für Handelsgeschäfte (§ 360 HGB) ausdrücklich geregelt, die Rechtsprechung entspricht der deutschen Rechtslage. Das schweizerische OR enthält in Art. 71 parallele Bestimmungen zum BGB (§ 243).

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Gạt|tungs|kauf, der (Rechtsspr.): Kauf einer nur der Gattung nach, aber sonst nicht näher bestimmten Sache (z. B. der Kauf von 1 000 l Wein ohne nähere Angabe über Jahrgang oder Lage).

Universal-Lexikon. 2012.