Hof|ge|richt 〈n. 11〉 Gericht eines Königs, Fürsten od. Grundherrn
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Hofgericht,
Rechtsgeschichte: 1) Gericht eines Grundherrn über alle Streitgegenstände, die das Verhältnis der grundherrlichen Bauern untereinander oder zu ihrem Grundherrn betrafen; 2) das königliche Hofgericht (Reichshofgericht), 1235-1450, das im Laufe der Zeit stärkere institutionelle Selbstständigkeit gewann; es war zuständig für die Reichsacht und die Anleite (ein Beugungs- und Zwangsverfahren). Hofrichter und Urteiler prozedierten nach altdeutschem Verfahrensrecht; 3) das Hofgericht Rottweil erhielt von den deutschen Königen eine besondere Rechtsstellung als Reichsgericht. Seine Gerichtsbarkeit beschränkte sich indessen auf Südwestdeutschland; 4) territoriale Hofgerichte, die sich teils zu erstinstanzlichen Gerichten für bestimmte Prozessparteien (denen nach 1450 Appellationsbefugnisse zuwuchsen), teils zu Appellationsgerichten in Anlehnung an das Reichskammergericht entwickelten. Die ersten Hofgerichtsordnungen entstanden in den Jahren nach 1450.
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Hof|ge|richt, das (hist.): einem Fürsten, Grundherrn über seine Leute zustehende Gerichtsbarkeit.
Universal-Lexikon. 2012.