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Jugendarrest
Ju|gend|ar|rest 〈m. 1; unz.〉 (höchstens vier Wochen dauernde) Freiheitsstrafe für leichtere Vergehen Jugendlicher

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Ju|gend|ar|rest, der:
(im Rahmen des Jugendstrafrechts erfolgender) kurzer Freiheitsentzug bei leichteren u. mittleren Straftaten Jugendlicher.

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Jugendarrest,
 
als strengstes der nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zulässigen Zuchtmittel eine kurzzeitige Freiheitsentziehung im Rahmen des Jugendstrafrechts. Jugendarrest soll angeordnet werden, wenn die Verhängung von Jugendstrafe nicht erforderlich ist, dem Jugendlichen das Unrecht der Tat aber bewusst gemacht werden soll (§ 13 JGG). Der Jugendarrest hat nicht die Wirkung einer Strafe, insbesondere erfolgt keine Eintragung ins Straf-, wohl aber ins Erziehungsregister. Es gibt drei Formen des Jugendarrests: 1) Freizeitarrest für die wöchentliche Freizeit (ein oder zwei Freizeiten); 2) Kurzarrest an Wochenenden oder in den Ferien (bis zu längstens vier Tagen); 3) Dauerarrest von einer bis zu längstens vier Wochen. Der Jugendarrest wird in besonderen Anstalten oder Arresträumen vollzogen. (Jugendstrafrecht)

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Ju|gend|ar|rest, der: (im Rahmen des Jugendstrafrechts erfolgender) kurzer Freiheitsentzug bei leichteren u. mittleren Straftaten Jugendlicher.

Universal-Lexikon. 2012.