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Bilanz
Bilanzaufstellung; Jahresabschluss; Ergebnis; Erfolg; Schlussrechnung; Abrechnung; Rechnung; Ausgleich

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Bi|lanz [bi'lants̮], die; -, -en:
1. (Wirtsch.) abschließende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, Vermögen und Schulden:
eine positive, negative, ausgeglichene Bilanz; seine Bilanz offenlegen.
Syn.: Abrechnung.
Zus.: Außenhandelsbilanz, Handelsbilanz, Jahresbilanz, Schlussbilanz, Zwischenbilanz.
2. Ergebnis, Fazit; abschließender Überblick:
die erfreuliche Bilanz der deutschen Außenpolitik; zehn Verkehrstote und zahlreiche Verletzte sind die traurige, erschütternde Bilanz des Wochenendes; Bilanz ziehen (das Ergebnis feststellen).
Syn.: Resultat.

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Bi|lạnz 〈f. 20
1. Übersicht über zwei verschiedene Zahlenreihen
2. das durch den Vergleich beider Zahlenreihen gewonnene Ergebnis
3. jährlicher Kontenabschluss
4. 〈fig.〉 abschließender Überblick
● die \Bilanz aufstellen, die \Bilanz ziehen abrechnen, 〈fig.〉 sich einen Überblick (über Vergangenes, Geschehenes) verschaffen, die Auswirkungen betrachten [<ital. bilancio; zu bilancia „Waage, Gleichgewicht“; verwandt mit Balance]

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Bi|lạnz , die; -, -en [ital. bilancio = Gleichgewicht (der Waage), zu: bilanciare = abwägen; im Gleichgewicht halten, zu: bilancia = Waage, über das Vlat. zu lat. bilanx, Balance]:
a) (Wirtsch., Kaufmannsspr.) abschließende Gegenüberstellung von Aktiva u. Passiva, Einnahmen u. Ausgaben, Vermögen u. Schulden, bes. für das abgelaufene Geschäftsjahr; Kontenabschluss:
eine aktive, passive, positive, ausgeglichene, negative B.;
die B. des Unternehmens weist einen Fehlbetrag aus;
eine B. aufstellen, prüfen;
-en lesen;
er hat die B. verschleiert, frisiert (die Vermögenslage absichtlich falsch, günstiger dargestellt);
Ü die B. der letzten Spielzeit an der Oper ist ausgeglichen;
B. machen (ugs.; seine persönlich verfügbaren Mittel überprüfen);
b) Ergebnis, Fazit; abschließender Überblick:
eine positive, ernüchternde, vorläufige B.;
die erfreuliche B. der deutschen Außenpolitik;
zehn Tote und zahlreiche Verletzte sind die traurige, erschütternde B. des Wochenendes;
[die] B. [aus etw.] ziehen (das Ergebnis [von etw.] feststellen: an jedem Hochzeitstag ziehen sie die B. des vergangenen Jahres).

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Bilạnz
 
[italienisch »Gleichgewicht der Waage«, zu lateinisch bilanx »zwei Waagschalen habend«] die, -/-en, allgemein die gegliederte, summarische Gegenüberstellung von bestimmten Wertkategorien; in der Außenwirtschaft die Gegenüberstellung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen Inland und Ausland in Form der Zahlungsbilanz und ihrer Teilbilanzen; in der Betriebswirtschaftslehre die Gegenüberstellung der Aktiva (Vermögen; Mittelverwendung) und der Passiva (Kapital; Mittelherkunft) eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag.
 
 Bilanzzwecke und Bilanzarten
 
Die Bilanz soll Gläubigern, Kapitaleignern, Arbeitnehmern und Staat zur Orientierung über die Vermögens-, Finanz- und (im Zusammenhang mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung) Ertragslage des Unternehmens dienen. Neben gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich (z. B. mit einer Bank) vereinbarten Bilanzen (externe Bilanzen) kann die Unternehmensleitung für Planungs- und Kontrollzwecke weitere interne Bilanzen erstellen. Die Veränderungen der Aktiva und Passiva durch die laufende Geschäftstätigkeit des Unternehmens werden in der Buchführung dargestellt. Die Buchführung wird unter Beachtung der Inventur jährlich abgeschlossen (Jahresabschluss). Dabei entsteht neben der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) die Jahresbilanz. Neben dieser »ordentlichen« Bilanz (regelmäßige Periodenbilanz) gibt es »außerordentliche« Bilanzen, Sonderbilanzen, wie Gründungsbilanz, Umwandlungsbilanz, Vergleichsbilanz, Sanierungsbilanz, Liquidationsbilanz. Bezogen auf den Bilanzierungszeitraum treten neben die Jahresbilanz Zwischenbilanzen (Monatsbilanz, Quartalsbilanz, besonders bei Großunternehmen).
 
Form und Inhalt der ordentlichen Bilanz bestimmen sich: 1) nach dem Zweck der Bilanz, wobei nach heute herrschender Meinung die Berechnung des tatsächlichen Jahreserfolges im Vordergrund steht (Erfolgsbilanz, dagegen: Vermögensbilanz); 2) nach den formalen Gesetzen der doppelten Buchführung und nach den aus der Sache entspringenden materiellen betriebswirtschaftlichen Normen sowie den jeweils geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (Handelsbilanz und Steuerbilanz); 3) nach der Art des Wirtschaftszweiges, dem das bilanzierende Unternehmen angehört; 4) nach der Rechtsform des Unternehmens; 5) nach der Anzahl der Unternehmen (Einzelbilanz, Gesamtbilanz, insbesondere die konsolidierte Bilanz eines Konzerns). Als Ergänzung des Jahresabschlusses dienen Zeitraumbilanzen (Kapitalflussrechnung) und Sozialbilanzen.
 
 Bilanztheorie
 
Bilanzauffassungen (Theorien des Jahresabschlusses) sollen zum einen den Wesensgehalt des Jahresabschlusses erklären, z. B. den Zusammenhang von Bestandsrechnung (Bilanz im engeren Sinn) und Erfolgsrechnung (GuV), und zum anderen, ausgehend von bestimmten Jahresabschlusszielen, Empfehlungen für die Gestaltung ableiten (Formulierung von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsregeln).
 
Nach der statischen Bilanztheorie (W. Le Coutre, H. Nicklisch, J. F. Schär) hat der Jahresabschluss primär die Aufgabe, den Vermögensbestand des Unternehmens (Brutto- oder Reinvermögen) an einem Stichtag zu ermitteln und zweckmäßig gegliedert auszuweisen. Erst in zweiter Linie dient die Bilanz der Erfolgsermittlung. Die Vorstellungen der Statik haben in verschiedenen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und in Normen des Handelsrechts ihren Niederschlag gefunden.
 
Demgegenüber deutet die dynamische Bilanztheorie (E. Schmalenbach, E. Walb, E. Kosiol) den Jahresabschluss in erster Linie als Mittel der Erfolgsberechnung. Dabei wird der Erfolg in der GuV als Unterschied von Ertrag und Aufwand, in der Bilanzen als Unterschied von Einnahmen und Ausgaben (E. Walb) nachgewiesen. Dabei werden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung übernommen, aber in Richtung einer besseren zeitlichen Abgrenzung des Jahreserfolges weiterentwickelt (Rückstellungen, Abschreibungen, Rechnungsabgrenzungsposten).
 
Die organische Bilanztheorie (F. Schmidt, W. Hasenack) löst das Problem des zeitlich richtigen Vermögens- und Kapitalausweises durch Bewertung zu Tageswiederbeschaffungspreisen am Bilanzstichtag, dasjenige der zeitgerechten Erfolgsrechnung durch Aufspaltung des Gesamterfolges in Umsatzerfolg (Ermittlung in der GuV) und Vermögenswertänderungen (Ausweis als Eigenkapital in der Beständebilanz). Die Berücksichtigung preisänderungsbedingter Scheinerfolge soll der Substanzerhaltung des Unternehmens dienen.
 
Neuere Ansätze der Bilanztheorie halten den in der Bilanz ausgewiesenen vergangenheitsbezogenen Periodenerfolg für unzureichend, da er den eher zukunftsorientierten Informationsbedürfnissen der Bilanzadressaten nicht gerecht wird. Die entwickelten Bilanzkonzeptionen reichen von einer Verbesserung der Handelsbilanz bis zu einer Abkehr von der traditionellen Bilanz (»Antibilanz«). Im Mittelpunkt stehen zukunftsorientierte Konzeptionen der Unternehmenserhaltung. Diese gehen einerseits vom Jahresabschluss aus und untersuchen die nominelle oder reale Kapitalerhaltung beziehungsweise die Substanzerhaltung (Wiederbeschaffung von Vermögenswerten), andererseits dienen investitionstheoretische Grundlagen zur Ermittlung des ökonomischen Gewinns als Differenz zwischen dem Ertragswert eines Unternehmens am Ende und am Anfang der Periode (Ertragswertrechnung, kapitaltheoretische Bilanz).
 
 Bilanzaufbau und Bilanzierung
 
Für die Aufstellung der Bilanz des Kaufmanns gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). In ihnen kommen die formalen (Grundsätze der Dokumentation) und materiellen (Grundsätze der Rechenschaft) betriebswirtschaftlichen Normen zum Ausdruck. Wichtige materielle Grundsätze für die Bilanz (Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung) sind: Richtigkeit und Willkürfreiheit im Sinne von nachprüfbar und korrekt (Bilanzwahrheit), eindeutige und sachlich zutreffende Bezeichnung der Bilanzposten sowie verständliche und übersichtliche Gliederung (Bilanzklarheit), Vollständigkeit des einzelnen Jahresabschlusses, Stetigkeit zwecks Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse über verschiedene Perioden hinweg (Bilanzkontinuität) mit dem Spezialfall der formellen (ziffernmäßigen) Übereinstimmung der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres mit der Anfangsbilanz des darauf folgenden Geschäftsjahres (Bilanzidentität), sachlich und zeitlich richtige Abgrenzung sowie Realisations-, Imparitäts- und Niederstwertprinzip (Bewertung).
 
Die Vorschriften des HGB über die Bilanz (Bilanzierung dem Grunde nach, der Höhe nach sowie Gliederung der Bilanz) sind getrennt in solche, die für alle Kaufleute gelten (§§ 242-263 HGB), und solche, die ergänzend dazu für Kapitalgesellschaften (§§ 264-335 HGB) sowie darüber hinausgehend zusätzlich für Genossenschaften (§§ 336-339 HGB) gelten. Nach den §§ 242 ff. HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben dem Inventar eine Bilanz aufzustellen, in die alle Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen), Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen, gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind (§ 247 HGB). Die von allen Kaufleuten zu beachtenden Vorschriften über die Bewertung der Bilanzposten finden sich in den §§ 252-256 HGB. Danach sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Die Gegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige Abschreibungen bei zeitlich begrenzt nutzbarem Anlagevermögen. Darüber hinaus können beziehungsweise - bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung - müssen zeitlich begrenzt und unbegrenzt nutzbare Anlagegegenstände außerplanmäßig abgeschrieben werden, um sie mit dem niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert anzusetzen. Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind ebenfalls höchstens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, sofern diese nicht einen am Abschlussstichtag aus einem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wert oder den ihnen zu diesem Zeitpunkt beizulegenden Wert übersteigen. Darüber hinaus kann bei allen Posten des Umlaufvermögens wegen zukünftiger Wertschwankungen (Wertminderungen) auf einen noch niedrigeren Wert abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Vermögensgegenstände dürfen auch mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden, der auf einer steuerlich zulässigen Abschreibung beruht. - Auf der Passivseite der Bilanz sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen mit ihrem Barwert und Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 HGB).
 
Die von Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) zu beachtenden ergänzenden Vorschriften über die Bilanz (§§ 264 ff. HGB) beziehen sich u. a. auf die Bilanzgliederung (z. B. Beibehaltung der Bilanzgliederung in aufeinander folgenden Bilanzen, Angabe von Vorjahreszahlen, § 265 HGB). Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben in ihrer Jahresbilanz mindestens die in der Übersicht enthaltenen Posten gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in der die mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten nicht gesondert aufgeführt werden müssen (§ 266 HGB). Die ergänzenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften regeln außerdem die Bildung und Bewertung von zum Teil besonderen, bei Kapitalgesellschaften typische Bilanzposten, z. B. die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gemäß § 269 HGB, den Ansatz des gezeichneten Kapitals (Grundkapital bei AG und KGaA, Stammkapital bei GmbH) zum Nennbetrag (§ 283 HGB). Die ergänzenden Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 ff. HGB) passen einzelne Bilanzposten an die Verhältnisse bei der Genossenschaft an. So sind nach § 337 HGB anstelle des gezeichneten Kapitals der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen und anstelle der Gewinnrücklagen die Ergebnisrücklagen auszuweisen.
 
Über die Vorschriften des HGB hinaus finden sich in verschiedenen Spezialgesetzen, z. B. Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Genossenschaftsgesetz (GenG), weitere Bestimmungen zur Bilanz, die ausschließlich für die jeweilige Rechtsform gelten, z. B. gesetzliche Rücklage gemäß § 150 AktG, Ausweis des Stammkapitals als gezeichnetes Kapital gemäß § 42 GmbHG. - Die Bilanz ist in Deutscher Mark aufzustellen, vom Kaufmann zu unterzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
 
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbebetrieb (steuerliche Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG) sowie zur Ermittlung des (Rein-)Ertrages, von dem Gewerbesteuer zu entrichten ist, müssen die Unternehmen eine besondere Bilanz aufstellen (Steuerbilanz), sofern die Handelsbilanz den steuerlichen Vorschriften nicht entspricht.
 
 Bilanzanalyse und Bilanzpolitik
 
Während unter Bilanzanalyse die vorwiegend externe systematische Untersuchung von Jahresabschlüssen (Bilanz und GuV) und Geschäftsberichten verstanden wird mit dem Ziel, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu gewinnen, umfasst die Bilanzpolitik die bewusste Gestaltung des Jahresabschlusses im Rahmen der rechtlich zugelassenen Möglichkeiten durch das bilanzierende Unternehmen. Wichtige Ziele der Bilanzpolitik sind: positive Darstellung der Unternehmensleistung (z. B. im Hinblick auf Entscheidungen der Kreditgeber und/oder der Eigenkapitalgeber), Beeinflussung der Höhe des ausgewiesenen Gewinns (z. B. im Hinblick auf gewinnabhängige Steuern oder Ausschüttungsbeschlüsse der Gesellschafter), Kapitalerhaltung (z. B. im Hinblick auf die Bindung erwirtschafteter Mittel an das Unternehmen). Zu den bilanzpolitischen Instrumenten zählen neben der Wahl des Bilanzstichtages, der Präsentation von Jahresabschluss und Ergänzungsrechnungen (z. B. Sozialbilanz) v. a. Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte (z. B. derivativer Geschäftswert, besondere Rückstellungen), Bewertungswahlrechte (z. B. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter), zeitliche Verschiebung von Maßnahmen vor oder nach dem Bilanzstichtag sowie Steuerung der Verwendung des Jahreserfolgs (z. B. Bildung von Rücklagen).
 
Im Mittelpunkt der Bilanzanalyse steht nach der Aufbereitung des Jahresabschlusses, das ist die Zusammenfassung, Saldierung, Aufspaltung und Umgruppierung von Posten der Bilanz und GuV zu aussagefähigeren Größen (z. B. Strukturbilanz), die Bildung und Berechnung von Kennzahlen sowie die Durchführung von Kennzahlenvergleichen. Wichtige Kennzahlen der Ertragslage sind: handelsrechtliche Ergebniskategorien (z. B. Jahresüberschuss, -fehlbetrag), der geschätzte Steuerbilanzgewinn, der Cashflow, Kapital-, Umsatzrentabilitäten und Return on Investment (Rentabilität); wichtige finanzwirtschaftliche Kennzahlen sind: Verschuldungsgrad als Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital, Anlagedeckungsgrade als Verhältnis von Eigenkapital und langfristigem Fremdkapital zu Anlagevermögen (Liquidität). Besondere Bedeutung haben hierbei Finanzierungsregeln (Kapitalstrukturnormen) erlangt. So soll z. B. das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital bestimmte - umstrittene - Relationen nicht überschreiten; die »goldene Bilanzregel« fordert eine vollständige Finanzierung des Anlagevermögens mit Eigenkapital beziehungsweise mit langfristigem Fremdkapital. Der Aussagewert der Bilanzanalyse wird allerdings durch mangelnde Zukunftsbezogenheit, Vollständigkeit und Objektivität des zugrunde liegenden Datenmaterials begrenzt.
 
Literatur:
 
Fritz Schmidt: Die organ. Tageswert-B. (31929, Nachdr. 1969);
 W. Le Coutre: Grundzüge der B.-Kunde (41949);
 E. Schmalenbach: Dynam. B. (131962, Nachdr. 1995);
 H. Adler u. a.: Rechnungslegung u. Prüfung der Aktiengesellschaft, Bd. 1 (41968, Nachdr. 1984);
 G. Seicht: B.-Theorien (1982);
 U. Leffson: B.-Analyse (31984);
 A. Moxter: B.-Lehre, 2 Bde. (31984-86, Nachdr. 1991-93);
 E. Heinen: Handels-Bilanzen (121986);
 W. Busse von Colbe: Bilanzen (51988);
 E. Schult: B.-Analyse (81991);
 G. Wöhe: Bilanzierung u. B.-Politik (81992);
 B. Knobbe-Keuk: B.- u. Unternehmenssteuerrecht (91993);
 A. G. Coenenberg: Jahresabschluß u. Jahresabschlußanalyse, 2 Tle. (8-151994-95);
 
Beck'scher B.-Komm., bearb. v. W. D. Budde u. a. (31995).

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Bi|lạnz, die; -, -en [ital. bilancio = Gleichgewicht (der Waage), zu: bilanciare = abwägen; im Gleichgewicht halten, zu: bilancia = Waage, über das Vlat. zu lat. bilanx, ↑Balance]: a) (Wirtsch., Kaufmannsspr.) abschließende Gegenüberstellung von Aktiva u. Passiva, Einnahmen u. Ausgaben, Vermögen u. Schulden, bes. für das abgelaufene Geschäftsjahr; Kontenabschluss: eine aktive, passive, positive, gesunde, ausgeglichene, negative B.; die B. des Unternehmens weist einen Fehlbetrag aus; eine B. aufstellen, vorlegen, prüfen; -en lesen; er hat die B. verschleiert, frisiert (die Vermögenslage absichtlich falsch, günstiger dargestellt); Ü Die modernen Kulturanalysen sind -en, die mit Verlust abschließen (Marek, Notizen 15); *B. machen (ugs.; seine persönlich verfügbaren Mittel überprüfen); b) Ergebnis, Fazit; abschließender Überblick: die erfreuliche B. der deutschen Außenpolitik; zehn Tote und zahlreiche Verletzte sind die traurige, erschütternde B. des Wochenendes; Ihre schulische B. ist derzeit erschreckend (Saarbr. Zeitung 6. 12. 79, 27); *[die] B. [aus etw.] ziehen (das Ergebnis [von etw.] feststellen): Bei ihrer Entlassung ... zieht die 23-jährige Kindergärtnerin B.: Der Traum vom Abitur ist zu Ende (DM 45, 1965, 8).

Universal-Lexikon. 2012.