Lạnd|rat 〈m. 1u〉 oberster Beamter eines Landkreises
* * *
Lạnd|rat, der:
1. oberster Beamter eines Landkreises, Leiter einer Kreisverwaltung.
2. (schweiz.) Parlament bestimmter Kantone.
* * *
Landrat,
in allen Ländern Deutschlands (außer den Stadtstaaten und Niedersachsen) hauptamtlicher Leiter der Kreisverwaltungsbehörde (auch Landratsamt genannt). Der Landrat wird in der Mehrzahl der Länder direkt vom Kreisvolk gewählt (Amtsperiode vier bis acht Jahre mit Abwahlmöglichkeit). Nur in Baden-Württemberg und Brandenburg wird er als Hauptverwaltungsbeamter vom Kreistag gewählt. In Niedersachsen wird er ebenfalls vom Kreistag gewählt, aber nur als Ehrenbeamter zum Vorsitzenden des Kreistages; die Kreisverwaltungsbehörde wird dort vom Oberkreisdirektor geleitet. In der Regel ist der Landrat auch als Hauptverwaltungsbeamter Vorsitzender des Kreistages (je nach Landesrecht mit oder ohne Stimmrecht). Als Behördenleiter sorgt der Landrat für die Wahrnehmung der Selbstverwaltungsangelegenheiten im Kreis; er trägt (zum Teil im Wege der Organleihe durch das Land) aber auch die Verantwortung für die Ausführung der Auftragsangelegenheiten des Staates. - In einigen schweizerischen Kantons ist der Landrat das kantonale Parlament.
Begriff und Institution des Landrats gehen auf die frühere preußische Staats- und Verwaltungsorganisation zurück, die dem Landrat in dem steinschen Kreisordnungsentwurf von 1808, im hardenbergschen Kreisedikt von 1812 sowie in der preußischen Kreisordnung von 1872 eine fest umrissene Stellung für die staatliche Verwaltungseinheit Kreis zuwies. Eine parallele Entwicklung war auch in anderen ehemaligen deutschen Ländern zu verzeichnen, auch wenn dort die Bezeichnung Landrat für den leitenden Beamten im Kreis (Amthauptmannschaft, Bezirk) zunächst nicht verwendet wurde.
* * *
Lạnd|rat, der: 1. oberster Beamter eines Landkreises, Leiter einer Kreisverwaltung. 2. (schweiz.) Parlament bestimmter Kantone.
Universal-Lexikon. 2012.