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Umlage
Ụm|la|ge 〈f. 19zu zahlender Betrag, der auf mehrere Personen umgelegt (verteilt) wird ● die \Umlage beträgt pro Person und Tag 50 Euro

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Ụm|la|ge, die; -, -n:
umgelegter Betrag (je Person, Beteiligten usw.):
die U. beträgt 65 Euro pro Person.

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Umlage,
 
die Verteilung einer bestimmten aufzubringenden Summe auf einen Kreis von Personen oder Institutionen, die aus den damit finanzierten Vorhaben Vorteile ziehen. Die finanziellen Mittel werden auf der Grundlage verschiedener U.-Verfahren aufgebracht. Sie werden v. a. angewendet: 1) in der Individualversicherung als einfachstes System zur Erhebung der Versicherungsbeiträge, die erst nach Feststellung des Schadensverlaufs eines bestimmten Zeitabschnitts ermittelt und auf die Teilnehmer des Versichertenkollektivs umgelegt werden; 2) in der Sozialversicherung bei der U. der an die Versicherten gezahlten Leistungen auf die Sozialversicherungspflichtigen in der Weise, dass die Einnahmen eines bestimmten Zeitabschnittes die Ausgaben decken (Ausgabendeckungsverfahren); 3) bei Genossenschaften, um die die einzelnen Geschäftsanteile übersteigenden Nachschüsse auf die Mitglieder zu verteilen; 4) bei der Durchführung von öffentlichen Projekten (z. B. Erschließungsvorhaben), indem die Gemeinden die anfallenden Aufwendungen auf die davon betroffenen Personengruppen durch Erhebung von Beiträgen verteilen; 5) beim Finanzausgleich zwischen den Gebietskörperschaften als spezifische Zuweisungen von untergeordneten an übergeordnete Aufgabenträger (z. B. Landschaftsverbands-U.) oder an Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Gemeinden (z. B. Zweckverbands-U.). Weiterhin ziehen mehrere Bundesländer ihre Gemeinden durch U. zur Bildung der Finanzausgleichsmasse für den kommunalen Finanzausgleich heran. Auch erheben die Länder von den Gemeinden Krankenhaus-U. zur Finanzierung des Krankenhauswesens.

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Ụm|la|ge, die; -, -n: umgelegter Betrag (je Person, Beteiligten usw.): die U. beträgt 65 Mark pro Person.

Universal-Lexikon. 2012.