Anwaltsnotar,
gemäß § 3 Bundesnotarordnung ein Rechtsanwalt, der das Amt des Notars im Nebenberuf ausübt. Die Zulassung von Anwaltsnotaren ist auf solche Gerichtsbezirke beschränkt, in denen am 1. 4. 1961 das Notaramt nebenberuflich ausgeübt worden ist (so besonders in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Teilen von Nordrhein-Westfalen). In Österreich verbieten die Rechtsanwalts- beziehungsweise Notariatsordnung die Verbindung beider Tätigkeiten zum Anwaltsnotar; die meisten Kantone der Schweiz kennen den Anwaltsnotar.
Universal-Lexikon. 2012.