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Deliktsfähigkeit
Delịktsfähigkeit,
 
1) im Strafrecht die Fähigkeit, eine Straftat zu begehen und für sie verantwortlich zu sein. Die Deliktsfähigkeit setzt in Deutschland mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein (§ 19 StGB). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kommt das Jugendstrafrecht, danach das allgemeine Strafrecht zur Anwendung. Täter zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr werden als »Heranwachsende« unter bestimmten Voraussetzungen Jugendlichen gleichgesetzt und nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Nach dem Strafrecht der DDR trat die Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein; bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr war die Schuldfähigkeit besonders zu prüfen (§ 65 StGB). Der Begriff des Heranwachsenden war unbekannt. - Eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung besteht auch in Österreich, in der Schweiz beginnt die Deliktsfähigkeit mit dem vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 89 ff. StGB).
 
 2) im Zivilrecht die Verantwortlichkeit für einen aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden. Deliktunfähig sind v. a. Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich in einem nicht selbst verschuldeten Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat oder taubstumm ist, ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er bei Auslösung des Schadens nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht besitzt (§§ 827, 828 BGB). Gleichwohl kann eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen (z. B. vermögendes Kind richtet leicht reparablen Schaden an) oder aus anderen Gründen (z. B. Verletzung von Aufsichtspflichten) in Betracht kommen. Ähnliche Bestimmungen enthalten das österreichische ABGB (§§ 1309, 1310; Altersgrenze 14 Jahre) sowie das schweizerische OR (mit einer Billigkeitshaftung urteilsunfähiger Personen, die nicht an feste Altersgrenzen gebunden ist, Art. 54 OR).

Universal-Lexikon. 2012.