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Nebenstrafe
Ne|ben|stra|fe 〈f. 19; Rechtsw.〉 Strafe, die nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Hauptstrafe verhängt werden kann, z. B. Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte

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Ne|ben|stra|fe, die (Rechtsspr.):
Strafe, die nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe verhängt werden kann.

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Nebenstrafe,
 
Strafe, die nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit einer Hauptstrafe (in Deutschland: Freiheits-, Geld-, Vermögensstrafe) verhängt werden kann. Das deutsche StGB sieht als einzige Nebenstrafe das Fahrverbot (§ 44 StGB) vor; als Nebenfolge (Rechtsfolge ohne ausdrücklichen Strafcharakter) gelten der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45), auch die Bekanntgabe der Verurteilung bei falscher Verdächtigung und Beleidigung (§§ 165, 200 StGB). Von den Nebenstrafen zu unterscheiden sind die Einziehung, der Verfall sowie Maßregeln zur Besserung und Sicherung. - Das österreichische StGB sieht als Nebenstrafe den Verfall geldeswerter Zuwendungen an den Täter (§ 20) und als Nebenfolge den Amtsverlust des Beamten bei Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe vor (§ 27), zum Teil wird auch die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 a) als Nebenstrafe betrachtet. - Das schweizerische StGB kennt verschiedene Nebenstrafen (Art. 51-56 StGB), z. B. Amtsunfähigkeit, Entziehung der elterlichen Gewalt.

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Ne|ben|stra|fe, die (Rechtsspr.): Strafe, die nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe verhängt werden kann.

Universal-Lexikon. 2012.