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Amtsunfähigkeit
Amtsunfähigkeit,
 
die vom Strafgesetz (§ 45 StGB) in bestimmten Fällen mit einer Verurteilung verbundene Anordnung des Verbots, öffentliche Ämter zu bekleiden. Als automatische Nebenfolge tritt die Amtsunfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren von Rechts wegen ein, wenn der Täter wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Als Nebenstrafe kann das Gericht einem Verurteilten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren die Amtsfähigkeit aberkennen, wenn das Gesetz dies besonders vorsieht (besonders bei gegen den Staat gerichteten Delikten). Öffentliche Ämter im Sinn des StGB sind v. a. die Beamtenstellungen in Verwaltung und Justiz (dort auch Anwaltschaft, Notariat, Schöffengericht), von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) sowie von Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Schulen). - In Österreich ist der Amtsverlust im § 27 StGB, in der Schweiz die Amtsunfähigkeit im Art. 51 StGB geregelt.

Universal-Lexikon. 2012.